Weitere Verhinderungsgründe
Der Arbeitgeber kann sich zur Lohnfortzahlung nur in anderen als dem Gesetz vorgesehenen Fällen verpflichten, da die Bestimmung von OR 324a Abs. 1 zugunsten des Arbeitnehmers zwingend ist (OR 362).
Längere Zeitabschnitte
OR 324a Abs. 2 kann durch ausdrückliche oder stillschweigende bzw. konkludente Abrede in einem Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag (GAV) zugunsten des Arbeitnehmers insofern abgeändert werden, als längere Zeitabschnitte der Lohnfortzahlungspflicht verabredet werden.
Art. 324a
2. bei Verhinderung des Arbeitnehmers
a. Grundsatz
1 Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist.
2 Sind durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag nicht längere Zeitabschnitte bestimmt, so hat der Arbeitgeber im ersten Dienstjahr den Lohn für drei Wochen und nachher für eine angemessene längere Zeit zu entrichten, je nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und den besonderen Umständen.
3 Bei Schwangerschaft der Arbeitnehmerin hat der Arbeitgeber den Lohn im gleichen Umfang zu entrichten.
4 Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann eine von den vorstehenden Bestimmungen abweichende Regelung getroffen werden, wenn sie für den Arbeitnehmer mindestens gleichwertig ist.