Der Chartervertrag ist v.a. vom Personenbeförderungsvertrag und vom Transportvertrag gemäss OR 440 ff. (auch: Frachtvertrag) abzugrenzen:
Definition
- Chartervertrag (auch: Charter Agreement (E) oder contrat d’affrètement (F) = Vertrag, aufgrund dessen der Vercharterer dem Charterer gegen Entgelt ein Transportmittel mitsamt der Besatzung ganz oder teilweise für eine bestimmte Dauer resp. für eine oder mehrere genau definierte Reisen zur eigen Disposition zu überlassen
Grundlagen
- OR AT
- OR 394 ff. (Auftragsrecht)
- MÜ 19, 40 + 48
- SSG 94
- AÜ 4 i.V.m. 1 Abs. 2
Abgrenzungen
- Personenbeförderungsvertrag
- Fokus auf den Personentransport
- Personenbeförderung zu Land
- Personenbeförderung auf dem Luftweg
- Personenbeförderung zur See (Seepassage)
- Frachtvertrag
- Fokus auf den Warentransport
- Frachtvertrag
- Dry Lease
- Fokus auf Transportmittel-Buchung ohne Besatzung
- = Miete
- Allgemein Miete
- im Sinne von OR 253 ff.
- Mietrecht
- Schiffsmiete
- Im Sinne von SSG 90 ff.
- Vgl. auch BGE 139 III 222, Erw. 2.2 e contrario
- Allgemein Miete
- Chartervertrag / Wet Lease
Rechtsnatur
- Innominatkontrakt sui generis
Verbreitung
- In zunehmendem Masse anzutreffen, da ein Charter in bestimmten Situationen eher den Bedürfnissen des Charterers entspricht als die Eigenregie eines (zusätzlichen) Transportmittels
Erscheinungsformen
- Flugzeugcharter
- Schiffscharter
Elemente
- Freie Disposition über das Transportmittel (Flugzeug, Schiff etc.)
- Besatzungsmitglieder
- Fahrzeugführer (Flug- bzw. Schiffs-Kapitän)
- Offiziere / Kabinenpersonal
- Sicherheitspersonal bzw. Betreuungspersonal
- Sicherung und Aufbewahrung des transportierten
- Gepäcks
- Güter
Verhältnis des Vercharterers zum Charterer
- Positiv
- Innominatkontrakt sui generis
- Mit auftragsrechtlichen Elementen
- Geschuldet ist nicht ein Leistungserfolg (wie beim Werkvertrag), sondern – aber immerhin – sorgfältiges Tätigwerden (wie beim Auftrag im Allgemeinen)
- Mit auftragsrechtlichen Elementen
- Innominatkontrakt sui generis
- Negativ (bei Wet Lease)
- Kein Mietrecht, da der Vercharterer während der ganzen Vertragsdauer den uneingeschränkten, unmittelbaren Besitz am Transportmittel und dessen Kontrolle behält, weshalb eine Gebrauchsüberlassung ausgeschlossen ist (vgl. BGE 115 II 109, Erw. 4a)
- Kein Auftragsrecht beim Personenbeförderungscharter
- Kein Frachtrecht beim Gütertransport
Verhältnis des Charterers zu seinen Passagieren
- Auftragsrecht
- Anwendung ggf. des Pauschalreisegesetzes
- Vorhandensein mehrerer Leistungsarten, einer Dauer von mehr als einem Tag und Gesamtpreisabrede
- Pauschalreiserecht
- Flugzeug-Charter
- Charterer gilt im Verhältnis zu seinen Passagieren, mit denen er den Beförderungsvertrag bzw. eine Pauschalreiseabrede schloss, als vertraglicher Luftfrachtführer im Sinne von LTrV 20 Abs. 2 bzw. MÜ 40
- Solidarhaftung des Charterers zusammen mit dem Vercharterer für Personen- und Sachschäden (vgl. MÜ 19 i.V.m. MÜ 40), mit Regressrecht im Innenverhältnis (MÜ 48)
- Schiffs-Charter
- Charterer ist – wie beim Flugzeug-Charter – Frachtführer im Verhältnis zu seinen Passagieren, gestützt auf AÜ 4 i.V.m. 1 Abs. 2
- Solidarhaftung des Charterers zusammen mit dem Vercharterer für Personen- und Sachschäden, mit Regressrecht im Innenverhältnis (AÜ 4 Abs. 5)
Verhältnis des Charterers zu seinem/seinen Fracht-Absender(n)
- Frachtrecht
- Vorhandensein der Voraussetzungen für einen Frachtvertrag
- Frachtvertrag
Beginn
- Der Charter beginnt mit im Chartervertrag vereinbarten Zeitpunkt
Ende
- Keine Anwendung des jederzeitigen Widerrufsrechts von OR 404
- für Schiffs-Charter (vgl. BGE 115 II 110 f., Erw. 4)
- für Flugzeug-Charter (vgl. BGE 4A_641/2010, Erw. 3.2)
Haftung
- Sofern und soweit der Charter gewerbsmässig durchgeführt wird, erfolgt beim Flugzeugcharter keine Unterscheidung zwischen Linien- und Charterflug
- Vorbehalten bleibt die unterschiedliche Beurteilung hinsichtlich der nationalen Vergabe von Streckenkonzessionen
Exkurs: Mäklervertrag zur Vermittlung eines Chartervertrages
- Auch ein Chartervertrag kann vermittelt werden
- Diesfalls sind die Regeln über den Mäklervertrag (OR 412 ff.) anwendbar
- Ob der Charter-Makler als Pauschalreiseveranstalter zu gelten hat, scheint umstritten zu sein (vgl. WIEDE ANDREAS, a.a.O., Rz 401 ff.)
- Empfehlenswert
- Vertraglicher Ausschluss der Anwendung des Pauschalreisegesetzes (PRG) bei blosser Vermittlung
Literatur
- Allgemein
- MÜLLER W., Der Chartervertrag in FG W. Schluep, Zürich 1988, S. 215 ff.
- Personencharter
- WIEDE ANDREAS, Reiserecht – Schweizer Handbuch zu den Verträgen über Reiseleistungen, Zürich / Basel / Genf 2014, 111 ff. im Allgemeinen
- KREPPER PETER, Handbuch Tourismusrecht, 2. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2014, 133, 154, 234, 126 und 215
- WIEDE ANDREAS, Reiserecht – Schweizer Handbuch zu den Verträgen über Reiseleistungen, Zürich / Basel / Genf 2014, 112 f. / Rz 401 ff. betreffend kritische Auseinandersetzung mit BGE 139 III 217 ff.
- Frachtcharter
- SJZ 1947 220 f.
Judikatur
- BGE 139 III 217 ff.
- BGE 115 II 108 ff.
- BGE 4A_641/2010
- BGE 4A_450/2012
- BGE 111 II 270 ff.
- BGE 83 II 231
Weiterführende Informationen
- Charterverhältnisse
Weiterführende Informationen
- Reiserecht allgemein