Grundsätzliche Umstände werden beim Sorgfaltsmassstab berücksichtigt:
- Haftungsmildernd:
- Die menschliche Fehlbarkeit + die Unvollkommenheit der Wissenschaft
- vgl. BGE 105 II 284
- Haftungsverschärfend:
- Keine Beschränkung der Sorgfaltspflicht auf grobe Verstösse
- vgl. BGE 113 III 423
Allgemeine Sorgfaltspflicht-Grundsätze
Hier einige Sorgfaltspflicht-Grundsätze, die den Sorgfaltsmassstab bestimmen:
- Grund-Prinzipien
- Auftrag ist keine Erfolgsschuld
- Haftungsbegründend ist nur die unsorgfältige oder treuwidrige Auftragsausführung
- Sorgfaltsmass
- Massgeblichkeit des Verhaltens eines gewissenhaften Dritt-Beauftragten
- Der Sorgfaltsmassstab bemisst sich danach, wie ein gewissenhafter Beauftragter in der gleichen Situation den Auftrag erledigt hätte
- Höhere Anforderungen
- Berufsmässige Auftragsausführung gegen Entgelt
- Berücksichtigung
- Fachkenntnisse
- Allgemeinpraktiker?
- Beauftragter mit Fachausbildung?
- Befolgung von Verhaltensregeln
- Befolgung von Usanzen
- Konsumentenschutz
- Besondere Einzelfallumstände
- Fachkenntnisse
- Massgeblichkeit des Verhaltens eines gewissenhaften Dritt-Beauftragten
- Standards mit Einfluss auf Sorgfaltspflichten
- Qualitätsmanagement-Systeme (zB ISO-Normen)
- Verkehrspflichten
- Berufsregeln und daraus resultierende Verhaltensvorschriften
- Anwaltsgesetz (BGFA) > BGFA 12
- Medizinalberufegesetz (MedBG) > MedBG 30
- Psychologieberufegesetz (PsyG) > PsyG 27
Literatur
- WEBER ROLF H., Sorgfaltswidrigkeit – quo vadis?, in: ZSR 1988 I 51 f.
- OSWALD CHRISTOPH, Analyse der Sorgfaltspflichtverletzung im vertraglichen wie ausservertraglichen Bereich, Diss. Zürich 1988
Judikatur
- BGE 115 II 62 (Leading Case)
- BGE 133 III 121
- BGE 127 III 357
- BGE 117 II 563
- BGE 113 II 423
- BGE 105 II 284
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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