Der Beauftragte muss die Auftraggeber-Interessen umfassend wahren und alles unterlassen, was dem Auftraggeber schaden könnte. Der Beauftragte hat
- alles zu tun, was für die Bewirkung der geschuldeten Leistung erforderlich ist;
- alles zu vermeiden, was diese Leistung beeinträchtigen könnte.
Die demgemäss verstandene Treuepflicht umfasst folglich auch die
- Mandatsfortführungspflicht
- vide Auftragsausführung)
- Meldung, wenn der Auftraggeber nicht dazu in der Lage sein sollte (vgl. BGE 106 II 174 f.)
- vide auch Auftraggeber-Pflichten-Schutz- und Treuepflichten
- Aufklärungspflicht
- Benachrichtigungspflicht
- weiteren Schutzpflichten
- Treuepflicht nach dem Mass der erforderlichen Sorgfalt
- Vide Sorgfalt
Weiterführende Informationen
- Judikatur