Der Beauftragte muss die Auftraggeber-Interessen umfassend wahren und alles unterlassen, was dem Auftraggeber schaden könnte. Der Beauftragte hat
- alles zu tun, was für die Bewirkung der geschuldeten Leistung erforderlich ist;
- alles zu vermeiden, was diese Leistung beeinträchtigen könnte.
Die demgemäss verstandene Treuepflicht umfasst folglich auch die
- Mandatsfortführungspflicht
- vide Auftragsausführung)
- Meldung, wenn der Auftraggeber nicht dazu in der Lage sein sollte (vgl. BGE 106 II 174 f.)
- vide auch Auftraggeber-Pflichten-Schutz- und Treuepflichten
- Aufklärungspflicht
- Benachrichtigungspflicht
- weiteren Schutzpflichten
- Treuepflicht nach dem Mass der erforderlichen Sorgfalt
- Vide Sorgfalt
Weiterführende Informationen
- Judikatur
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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