Begriff
Der Liegenschaftenverwaltungsvertrag (auch: Hausverwaltungsvertrag) beinhaltet den (i.d.R. entgeltlichen) Auftrag eines Grundeigentümers (auch: Hauseigentümer / Auftraggeber) an den Liegenschaftenverwalter (auch: Bewirtschafter / Beauftragter), ein bestimmtes Grundstück (Liegenschaft) zu bewirtschaften bzw. zu verwalten
Abgrenzungen
Der Liegenschaftenverwaltungsvertrag ist von folgenden ähnlichen Rechtsverhältnissen abzugrenzen:
Immobilienmäkelei
- = Verpflichtung des Maklers, dem Kunden entweder den Nachweis von Vertragsabschlussmöglichkeiten für eine Immobilie zu erbringen (sog. Nachweismäkelei) oder den Abschluss eines Grundstückkaufvertrag zu vermitteln (sog. Abschlussmäkelei)
- Immobilienmaklerrecht
Hauswartung
- = Auftragsverhältnis des Grundeigentümers mit einem Beauftragten (Fachunternehmen oder Einzelfirma mit verschiedenen Auftraggebern) oder Arbeitsvertrag mit einem Hauswart als Arbeitnehmer im Hinblick auf die Ueberwachung des Liegenschaftenbetriebs bzw. der Hausordnung, den Gebäude- bzw. Garten-Unterhalt und der Reinigung sowie auf die Funktion als Ansprechpartner für Mieterprobleme
- Hauswartung | haus-wartung.ch
Facility Management (FM)
- = Verhältnis, welches sich auf die Verwaltung und Bewirtschaftung von Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen bezieht
- Facility Management
Weiterführende Informationen
- SMK Schweizerische Maklerkammer
- SMK Schweizerische Maklerkammer | svit.ch
- Schweizerischer Fachverband für Hauswarte
- Schweizerischer Verband für Facility Management und Maintenance
- Schweizerischer Verband für Facility Management und Maintenance | fmpro-schweiz.ch
Rechtsnatur
Die rechtliche Qualifikation des Liegenschaftenverwaltungsvertrags ist umstritten. Die Rechtsprechung beurteilt den Liegenschaftenverwaltungsvertrag regelmässig an das
- Auftragsrecht gemäss OR 394 ff.
Einfluss auf die Zuordnung ausschliesslich im Auftragsrecht oder die Subsumtion unter die gemischten Verträge oder gar Innominatkontrakte haben Ausgestaltung und Auslegung des konkreten, zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages