Als Verwaltungsobjekte kommen in Betracht:
nach gesetzlichen Termini
- Grundstücke (ZGB 655)
- Liegenschaften
- Ins Grundbuch aufgenommene selbständige und dauernde Rechte
- Bergwerke
- Miteigentumsanteile an Grundstücken
nach Nutzungsart
- Wohnimmobilien
- Mehrfamillienhäuser (MFH)
- Wohnüberbauungen
- Möbelierte Wohnungen
- Büroimmobilien
- Gewerbeimmobilien
- Shoppingcenters
- Appartementanlagen
- Ferienhäuser
- Industriebrachen (Zwischennutzung)
- etc.
nach Funktion
- Verwaltung von Stockwerkeigentumsobjekten
- Shopping-Mall-Ladenräume / Mall-Betreiber