Der ausgleichungspflichtige Erbe hat ein Wahlrecht (Gestaltungsrecht) für:
- Idealausgleichung (Idealkollation bzw. Wertausgleichung)
- Realausgleichung (Realkollation)
Ausnahme: Anordnungen des Erblassers.
Art. 628 ZGB
C. Berechnungsart
I. Einwerfung oder Anrechnung
1 Die Erben haben die Wahl, die Ausgleichung durch Einwerfung in Natur oder durch Anrechnung dem Werte nach vorzunehmen, und zwar auch dann, wenn die Zuwendungen den Betrag des Erbanteils übersteigen.
2 Vorbehalten bleiben abweichende Anordnungen des Erblassers sowie die Ansprüche der Miterben auf Herabsetzung der Zuwendungen.
Idealausgleichung (Idealkollation bzw. Wertausgleichung)
Grundsätze
- Die Idealausgleichung beinhaltet eine Anrechnung der Wertdifferenz.
- Der Ausgleichspflichtige hat kein Recht anstelle der Anrechnung einen Geldbetrag einzuwerfen (= herrschende Lehre; a.Mg. BGer » BGE 67 II 21, Erw. 2)
- Die Einwerfung des Differenzbetrages in Geld ist dort möglich bzw. unumgänglich, wo der Anrechnungsbetrag den Erbteil des Ausgleichungspflichtigen übersteigt.
- Die Idealausgleichung ist der häufigste Anwendungsfall bei der Ausgleichung.
Anordnungsmöglichkeit für Erblasser
- Der Erblasser hat die Möglichkeit, dem Ausgleichungspflichtigen das „Wahlrecht“ einzuräumen,
- den Zuwendungsgegenstand zurückzugeben.
- sich den Erbvorzug anrechnen zu lassen.
- den dannzumaligen Wert des Zuwendungsgegenstandes in Geld einzuwerfen.
- Für die Einräumung eines solchen „Wahlrechts“ bedarf es einer „Ausgleichungsanordnung“ des Erblassers! » Muster Ausgleichungsanordnung „Vorgehens-Wahlrecht“
Ausgleichungswert und Anrechnungsprozedere
Voraussetzung: Idealausgleichung.
Anrechnungs-Quantitativ:
Der Ausgleichungswert entspricht der Differenz der Werte des Vorempfangs im Zuwendungszeitpunkt und dem Wert zur Zeit des Erbganges resp. des Erlöses bei einer früheren Veräusserung durch den Erben.
Anrechnungs-Prozedere:
- Ermittlung des Anrechnungs-Quantitativs
- Hinzurechnung des Anrechnungs-Quantitativs zum Nachlass
- Ermittlung der Erbteile der Erben aus dem Wert „Nachlass + Anrechnungsquantitativ (Ziff. 2)
- Anrechnungswert (Ziff. 1) wird vom Erbteil des Anrechnungspflichtigen (Ziff. 3) abgezogen*
* Der Ausgleichspflichtige hat den Zuwendungsgegenstand ja bereits (zu Lebzeiten des Erblassers) erhalten.
Weiterführende Informationen
Realausgleichung (Realkollation)
Grundsätze
Die Realausgleichung charakterisiert sich wie folgt:
- Einwerfung der vorempfangenen Sache in natura.
- Objektive Unmöglichkeit der Realausgleichung:
- Verkauf des Zuwendungsgegenstandes durch den Vorempfänger.
- Gegenstand, der durch gemischte Schenkung oder gemischten Erbvorbezug erworben wurde.
- Ausnahme: Anordnung des Erblassers, wonach auch der Gegenstand der gemischten Schenkung bzw. des gemischten Erbvorbezugs durch Realkollation ausgeglichen werden kann.
Anordnungsmöglichkeit für Erblasser
- Der Erblasser hat die Möglichkeit, dem Ausgleichungspflichtigen das „Wahlrecht“ einzuräumen,
- den Zuwendungsgegenstand trotz gemischter Schenkung bzw. gemischten Erbvorbezugs zurückzugeben
- Für die Einräumung eines solchen „Wahlrechts“ bedarf es einer „Ausgleichungsanordnung“ des Erblassers!
Übertragungsform
Für die Form der Rückübertragung ist zu beachten:
Es gilt vice versa die Übertragungsform wie sie für Schenkung oder Erbvorbezug verlangt ist.