LAWINFO

Ausgleichung

QR Code

Ausgleichungs-Arten

Rechtsgebiet:
Ausgleichung
Stichworte:
Ausgleichung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der ausgleichungspflichtige Erbe hat ein Wahlrecht (Gestaltungsrecht) für:

  • Idealausgleichung (Idealkollation bzw. Wertausgleichung)
  • Realausgleichung (Realkollation)

Ausnahme: Anordnungen des Erblassers.

Idealausgleichung (Idealkollation bzw. Wertausgleichung)

Grundsätze

  • Die Idealausgleichung beinhaltet eine Anrechnung der Wertdifferenz.
  • Der Ausgleichspflichtige hat kein Recht anstelle der Anrechnung einen Geldbetrag einzuwerfen (= herrschende Lehre; a.Mg. BGer » BGE 67 II 21, Erw. 2)
    • Die Einwerfung des Differenzbetrages in Geld ist dort möglich bzw. unumgänglich, wo der Anrechnungsbetrag den Erbteil des Ausgleichungspflichtigen übersteigt.
  • Die Idealausgleichung ist der häufigste Anwendungsfall bei der Ausgleichung.

Anordnungsmöglichkeit für Erblasser

  • Der Erblasser hat die Möglichkeit, dem Ausgleichungspflichtigen das „Wahlrecht“ einzuräumen,
    • den Zuwendungsgegenstand zurückzugeben.
    • sich den Erbvorzug anrechnen zu lassen.
    • den dannzumaligen Wert des Zuwendungsgegenstandes in Geld einzuwerfen.
  • Für die Einräumung eines solchen „Wahlrechts“ bedarf es einer „Ausgleichungsanordnung“ des Erblassers! » Muster Ausgleichungsanordnung „Vorgehens-Wahlrecht“

Ausgleichungswert und Anrechnungsprozedere

Voraussetzung: Idealausgleichung.

Anrechnungs-Quantitativ:
Der Ausgleichungswert entspricht der Differenz der Werte des Vorempfangs im Zuwendungszeitpunkt und dem Wert zur Zeit des Erbganges resp. des Erlöses bei einer früheren Veräusserung durch den Erben.

Anrechnungs-Prozedere:

  1. Ermittlung des Anrechnungs-Quantitativs
  2. Hinzurechnung des Anrechnungs-Quantitativs zum Nachlass
  3. Ermittlung der Erbteile der Erben aus dem Wert „Nachlass + Anrechnungsquantitativ (Ziff. 2)
  4. Anrechnungswert (Ziff. 1) wird vom Erbteil des Anrechnungspflichtigen (Ziff. 3) abgezogen*

* Der Ausgleichspflichtige hat den Zuwendungsgegenstand ja bereits (zu Lebzeiten des Erblassers) erhalten.

Realausgleichung (Realkollation)

Grundsätze

Die Realausgleichung charakterisiert sich wie folgt:

  • Einwerfung der vorempfangenen Sache in natura.
  • Objektive Unmöglichkeit der Realausgleichung:
    • Verkauf des Zuwendungsgegenstandes durch den Vorempfänger.
    • Gegenstand, der durch gemischte Schenkung oder gemischten Erbvorbezug erworben wurde.
      • Ausnahme: Anordnung des Erblassers, wonach auch der Gegenstand der gemischten Schenkung bzw. des gemischten Erbvorbezugs durch Realkollation ausgeglichen werden kann.

Anordnungsmöglichkeit für Erblasser

Übertragungsform

Für die Form der Rückübertragung ist zu beachten:

Es gilt vice versa die Übertragungsform wie sie für Schenkung oder Erbvorbezug verlangt ist.

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.