- Ausgleichungsobjekte gemäss ZGB 626 Abs. 1
- Lebzeitige Zuwendungen des Erblassers
- Unentgeltliche Zuwendungen
- Ausgleichungsfälle von ZGB 626 Abs. 2
- Heiratsgut und Ausstattungen
- Zuwendungen für die Existenzgründung, -sicherung und -verbesserung
- Schulderlass
- Bezahlung von Schulden des Nachkommen durch den Erblasser
- „Grossschenkungen“ [im Gegensatz zu den „Gelegenheitsgeschenken“] (= Schenkungskollation)
- Zuwendungen für die Existenzgründung, -sicherung und –verbesserung (= Versorgungskollation)
- Wiederkehrende Leistungen
- Zinsloses Darlehen
- Unentgeltliche Zurverfügungstellung einer Wohnung
- Unentgeltliche Arbeitsleistungen
Art. 626 ZGB
A. Ausgleichungspflicht der Erben
1 Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat.
2 Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht.
Einzelfallbeurteilung
Die Beurteilung der Ausgleichungspflicht hängt immer vom konkreten Einzelfall und von den subjektiven Umständen ab!
Fehlende Ausgleichungsanordnung mit Bezug auf eine der Ehefrau abgetretene Liegenschaft
» BGE 107 II 128, Erw. 3 lit. A
Keine Ausgleichungspflicht bei zinslosen Darlehen an Kinder
- Die Gewährung zinsloser Darlehen an Kinder
- ist nicht nach ZGB 527 Ziff. 1 herabsetzbar;
- unterliegt nicht der Ausgleichung nach ZGB 626 Abs. 2.
- vgl. BGE 136 III 305 ff.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.