- Ausgleichungsobjekte gemäss ZGB 626 Abs. 1
- Lebzeitige Zuwendungen des Erblassers
- Unentgeltliche Zuwendungen
- Ausgleichungsfälle von ZGB 626 Abs. 2
- Heiratsgut und Ausstattungen
- Zuwendungen für die Existenzgründung, -sicherung und -verbesserung
- Schulderlass
- Bezahlung von Schulden des Nachkommen durch den Erblasser
- „Grossschenkungen“ [im Gegensatz zu den „Gelegenheitsgeschenken“] (= Schenkungskollation)
- Zuwendungen für die Existenzgründung, -sicherung und –verbesserung (= Versorgungskollation)
- Wiederkehrende Leistungen
- Zinsloses Darlehen
- Unentgeltliche Zurverfügungstellung einer Wohnung
- Unentgeltliche Arbeitsleistungen
Art. 626 ZGB
A. Ausgleichungspflicht der Erben
1 Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat.
2 Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht.
Einzelfallbeurteilung
Die Beurteilung der Ausgleichungspflicht hängt immer vom konkreten Einzelfall und von den subjektiven Umständen ab!
Fehlende Ausgleichungsanordnung mit Bezug auf eine der Ehefrau abgetretene Liegenschaft
» BGE 107 II 128, Erw. 3 lit. A
Keine Ausgleichungspflicht bei zinslosen Darlehen an Kinder
- Die Gewährung zinsloser Darlehen an Kinder
- ist nicht nach ZGB 527 Ziff. 1 herabsetzbar;
- unterliegt nicht der Ausgleichung nach ZGB 626 Abs. 2.
- vgl. BGE 136 III 305 ff.