ZGB 629 Abs. 1 bildet eine lex specialis zu den allgemeinen Bestimmungen des Ausgleichungsrechts von ZGB 626 ff.:
- Bestätigung, dass Mehrempfänge ebenso ausgleichungspflichtig sind
- Anforderung des Nachweises des Erben, der Erblasser habe ihn besonders begünstigen wollen
Art. 629 Abs. 1 ZGB)
II. Verhältnis zum Erbanteil
Übersteigen die Zuwendungen den Betrag eines Erbanteiles, so ist der Überschuss unter Vorbehalt des Herabsetzungsanspruches der Miterben nicht auszugleichen, wenn nachweisbar der Erblasser den Erben damit begünstigen wollte.
Problematik
- Meistens sind die Relationen der gegenwärtigen Zuwendung im Verhältnis zur Zahl der Erben („später geborene Kinder), zum Umfang des künftigen Nachlasses und zur Wertentwicklung des Zuwendungsgegenstandes nicht vorhersehbar.
Begünstigungsabsicht
Die Norm ZGB 626 Abs. 1 gibt dem Erben die Möglichkeit, die Befreiung von der Ausgleichungspflicht geltend zu machen,
- durch Nachweis der Begünstigungsabsicht des Erblassers
- auch wenn kein (ausdrücklicher) Ausgleichungsdispens vorliegt
Gemischte Schenkung bzw. gemischter Erbvorbezug / Rechtsprechung
Für die Abgrenzung von Begünstigungsabsicht und Ausgleichungsdispens vergleiche
Berechnung
Die Berechnungsmethode, wie die Berechnung des Erbteils zu erfolgen hat, ist in Lehre und Rechtsprechung umstritten.
Es kann erst ermittelt werden, ob ein Mehrempfang vorliegt oder nicht, kann erst festgestellt werden, wenn folgende Arbeitsschritte erledigt sind:
- Bestimmung des Wertes der Zuwendungen an die Erben (ZGB 630)
- Kenntnis des definitiven Nettonachlasses bei der Erbteilung.
Eine finale Aussage lässt sich nur im konkreten Einzelfall machen, da oft noch weitere Komponenten das Abrechnungsergebnis beeinflussen.
Nachweis der Begünstigungsabsicht
Für den Nachweis der Begünstigung durch den Erblasser gilt folgendes:
- Beweislast
- Ausgleichungsschuldner
- Art des Nachweises
- „auf beliebige Weise“ (BGE 77 II 232, Erw. 3 lit. b)