Das Ausgleichungsrecht ist eine komplexe Materie, die beeinflusst wird von der
- Gesetzgebung (bruchstückehaft und nicht in logischer Disposition redigiertes Ausgleichungsrecht » ZGB 626 ff.)
- Situation des Erblassers im Zuwendungszeitpunkt (postnumerando)
- Einstellung des Erblassers zur Gleichbehandlung seiner Nachkommen bzw. Absicht bewusster Bevorzugung einzelner Nachkommen
- Wirtschaftliche Situation des Erblassers im Zuwendungszeitpunkt
- Werthaltigkeit des Zuwendungsgegenstandes im Zuwendungszeitpunkt
- Behandlung der Ausgleichsberechtigten bis zum Erbgang
- Veränderung des Erblassers zur Gleichbehandlung (nachträgliche Ausgleichungsanordnungen)
- Nachlasssituation (pränumerando)
- Höherer oder wesentlich niedrigerer Vermögensbestand des Nachlasses
- Werthaltigkeit des Zuwendungsgegenstandes im Zeitpunkt des Erbganges bzw. der Erbteilung (fortgesetzte Erbengemeinschaft?)
- Wahlmöglichkeiten des Ausgleichungspflichtigen (Ausgleichung durch Anrechnung, durch Einwerfung des Zuwendungsgegenstandes oder durch Einwerfung von Geld?) sowie Interesse der Ausgleichungsberechtigten am Zuwendungsgegenstand im Nachlass
- Begünstigung der Ausgleichungsberechtigten in einer Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag)
- Einzelfallsituation (Abhängigkeit einerseits von den individuellen Verhältnissen und andererseits von den konkreten Umständen).
Die Erben ziehen bei der Ausgleichung manchmal vorschnell generelle Schlüsse aus Gesetz, Lehre und Rechtsprechung. Empfehlenswert ist zuerst eine Auslegeordnung obgenannter relevanter Punkte zu machen, dann das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ausgleichspflicht zu beurteilen bzw. die allf. Prozesschancen abzuschätzen und schliesslich im Erbteilungsverfahren geltend zu machen. Aus prozesstaktischen und Kosten-Gründen sollte die Ausgleichung im Streitfall wenn möglich immer im Erbteilungsprozess (und nicht in einem eigenen partiellen Verfahren) verlangt werden.