Erwerbseinkommen jeder Art, welches nicht nach SchKG 92 unpfändbar ist, darf soweit gepfändet werden, als nicht in das Existenzminimum (Notbedarf) eingegriffen wird (vgl SchKG 93).
Gemäss BRUNOLD FADRI (a.a.O., Rz 91, S. 32 f.) kommt auf den Auslagenersatz die Bestimmung von SchKG 93 nicht zur Anwendung; die notwendigen Auslagen seien im Existenzminimum zu berücksichtigen.
Literatur
- BRUNOLD FADRI, Die Arbeitsauslagen im schweizerischen Individualarbeitsrecht, Bern 2014, Rz 91, S. 32 f.
- VONDER MÜHLL GEORGES, Art. 92 – 94 SchKG, in: Staehelin Adrian / Bauer Thomas / Staehelin Daniel (Hrsg.), Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1 – 158 SchKG, 2. Auflage, Basel 2010, N 3 zu SchKG 93
Judikatur
- BGer 5P.246/2006 vom 23.08.2006, Erw. 4.3
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