Definition
- Gesamtvergütung = Auslagenersatz-Sonderform, wonach nach Abzug des üblichen Lohnes von der Gesamtvergütung der Überrest die effektiven Auslagen vollständig zu decken hat
Grundlagen
- Vereinbarung durch Einzelarbeitsvertrag (EAV), Normalarbeitsvertrag (NAV) oder Gesamtarbeitsvertrag (GAV)
- OR 327a Abs. 2
Abgrenzungen
- Auslagen effektiv
- = Abrechnungs- und nachweispflichtige Auslagen
- Auslagenersatz-effektiv
- Spesenpauschale (Pauschalspesen)
- = Auslagen, die durch eine fixe Entschädigung abgegolten werden
- Spesenpauschale
- Vertrauensspesen
- = Auslagenersatz auf Vertrauensbasis (Aussendienstmitarbeiter, Kaderangestellte) bzw. Ersatz von Klein- und Bagatellspesen
- Vertrauensspesen
Grundsätze
- Gegenstand / Elemente
- Der Spesenteil der Gesamtvergütung beinhaltet eine Pauschalspesenvergütung
- Form
- Schriftformerfordernis (vgl. OR 327a Abs. 2)
- Unüblichkeit
- Grundsatz
- Eine sog. Gesamtvergütung gilt als unübliche Vereinbarung, weshalb Lehre und Rechtsprechung verlangen:
- Klare und eindeutige Abrede
- Eine sog. Gesamtvergütung gilt als unübliche Vereinbarung, weshalb Lehre und Rechtsprechung verlangen:
- Ausnahme
- Gesamtvergütung aufgrund einer besonderen Branchenübung
- Grundsatz
- Unzulässigkeiten
- Entstehung aufgrund einer langjährigen Übung
- Auslagen-Überwälzung auf den Arbeitnehmer (in jedem Falle verboten, vgl. OR 327a Abs. 3)
- Voraussetzungen
- Überprüfung des als Auslagenersatz gewährten Betrages
- Klarheit, Eindeutigkeit und Vollständigkeit der Vereinbarung
- Spesenvergütung sollte zum Lohn hinzugerechnet werden (und nicht vom Lohn abgezogen werden; vgl. OGer Zürich, JAR 1989, S. 132 ff., Erw. 5)
- Beweislast
- Für eine zu tief bemessene Auslagenpauschale trägt der Arbeitnehmer die Beweislast, ebenso für den Nachweis der notwendigen Auslagen
- Für den Nachweis, dass der verbleibende Betrag nach Abzug des üblichen Lohnes resp. eines Minimallohnes die effektiven Auslagen noch zu decken vermag
- Unzulässigkeit bei Handelsreisenden
- Die Gesamtvergütung ist bei Handelsreisenden nicht zulässig (vgl. OR 349d Abs. 2)
- Vgl. ferner Auslagenersatz
- Keine Einschränkungen bei Heimarbeitern
- Bei Heimarbeitern erscheint prima vista eine Gesamtvergütung zulässig zu sein (vgl. HArG 5)
- Vgl. ferner Besonderheiten des Heimarbeitsvertrages
Literatur
- BRUNOLD FADRI, Die Arbeitsauslagen im schweizerischen Individualarbeitsrecht, Bern 2014, S. 181 ff., Rz 516 – Rz 523
- BRÜHWILER JÜRG, Kommentar zum Einzelarbeitsvertrag, OR Art. 319-343, 2. Auflage, Bern / Stuttgart / Wien 1996, N 5 zu OR 327a
- STAEHELIN ADRIAN, Zürcher Kommentar, Bd. V/2/c, Art. 319 – 330a OR, Zürich 2006, N 15 zu OR 327a
Judikatur
- Unüblichkeit
- KGer St. Gallen, JAR 1994, S. 143 f.
- AGer Wil, JAR 1995, S. 268 ff.
- Unzulässigkeiten
- AGer Zürich, JAR 1995, S. 275 ff., Erw. III.1b
- OGer Zürich, JAR 1989, S. 132 ff., Erw. 5
- Zulässigkeitsvoraussetzungen
- AGer Zürich, JAR 1995, S. 275 ff., Erw. III.1b
- AGer Will, JAR 1995, S. 268 ff., Erw. 6a
- OGer Zürich, JAR 1989, S. 132 ff., Erw. 5
- Beweislast / Spesendeckung
- BGE 91 II 372, Erw. 12