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Auslagen

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Gesamtvergütung

Rechtsgebiet:
Auslagen
Stichworte:
Auslagen, Spesen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Definition

  • Gesamtvergütung   =   Auslagenersatz-Sonderform, wonach nach Abzug des üblichen Lohnes von der Gesamtvergütung der Überrest die effektiven Auslagen vollständig zu decken hat

Grundlagen

  • Vereinbarung durch Einzelarbeitsvertrag (EAV), Normalarbeitsvertrag (NAV) oder Gesamtarbeitsvertrag (GAV)
  • OR 327a Abs. 2

Abgrenzungen

  • Auslagen effektiv
  • Spesenpauschale (Pauschalspesen)
    • =   Auslagen, die durch eine fixe Entschädigung abgegolten werden
    • Spesenpauschale
  • Vertrauensspesen
    • =   Auslagenersatz auf Vertrauensbasis (Aussendienstmitarbeiter, Kaderangestellte) bzw. Ersatz von Klein- und Bagatellspesen
    • Vertrauensspesen

Grundsätze

  • Gegenstand / Elemente
    • Der Spesenteil der Gesamtvergütung beinhaltet eine Pauschalspesenvergütung
  • Form
    • Schriftformerfordernis (vgl. OR 327a Abs. 2)
  • Unüblichkeit
    • Grundsatz
      • Eine sog. Gesamtvergütung gilt als unübliche Vereinbarung, weshalb Lehre und Rechtsprechung verlangen:
        • Klare und eindeutige Abrede
    • Ausnahme
      • Gesamtvergütung aufgrund einer besonderen Branchenübung
  • Unzulässigkeiten
    • Entstehung aufgrund einer langjährigen Übung
    • Auslagen-Überwälzung auf den Arbeitnehmer (in jedem Falle verboten, vgl. OR 327a Abs. 3)
  • Voraussetzungen
    • Überprüfung des als Auslagenersatz gewährten Betrages
    • Klarheit, Eindeutigkeit und Vollständigkeit der Vereinbarung
    • Spesenvergütung sollte zum Lohn hinzugerechnet werden (und nicht vom Lohn abgezogen werden; vgl. OGer Zürich, JAR 1989, S. 132 ff., Erw. 5)
  • Beweislast
    • Für eine zu tief bemessene Auslagenpauschale trägt der Arbeitnehmer die Beweislast, ebenso für den Nachweis der notwendigen Auslagen
    • Für den Nachweis, dass der verbleibende Betrag nach Abzug des üblichen Lohnes resp. eines Minimallohnes die effektiven Auslagen noch zu decken vermag
  • Unzulässigkeit bei Handelsreisenden
    • Die Gesamtvergütung ist bei Handelsreisenden nicht zulässig (vgl. OR 349d Abs. 2)
    • Vgl. ferner Auslagenersatz
  • Keine Einschränkungen bei Heimarbeitern

Literatur

  • BRUNOLD FADRI, Die Arbeitsauslagen im schweizerischen Individualarbeitsrecht, Bern 2014, S. 181 ff., Rz 516 – Rz 523
  • BRÜHWILER JÜRG, Kommentar zum Einzelarbeitsvertrag, OR Art. 319-343, 2. Auflage, Bern / Stuttgart / Wien 1996, N 5 zu OR 327a
  • STAEHELIN ADRIAN, Zürcher Kommentar, Bd. V/2/c, Art. 319 – 330a OR, Zürich 2006, N 15 zu OR 327a

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