Die klagende Partei hat sich stets vor Klageeinleitung zu vergewissern, wer Anspruchsinhaber und wer Anspruchsschuldner ist. Die Klage eines Unberechtigten oder gegen einen Nichtverpflichteten endet leider immer mit einem Unterliegen des Klägers, ausser die beklagte Partei sei säumig oder begehe Prozessfehler.
Weitere Voraussetzungen für eine Prozessführung sind:
Parteifähigkeit
- = Rechtsfähigkeit der Partei (ZPO 66)
- Natürliche Personen
- Juristische Personen und Handelsgesellschaften
- Nicht parteifähig sind Gesamthandgemeinschaften wie die einfache Gesellschaft (zB Baukonsortium, ARGE u.ä.), die Erbengemeinschaft usw., bei denen die einzelnen Gesamthänder als Prozessparteien zu bezeichnen sind
Prozessfähigkeit
- = Recht, einen Prozess selbständig zu führen oder durch eine andere Person führen zu lassen
Postulationsfähigkeit
- = Recht, vor Gericht Anträge zu stellen und seine Sache zu vertreten; die Prozessfähigkeit bewirkt auch eine Postulationsfähigkeit
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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