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Bauprozess

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Grundlagen

Rechtsgebiet:
Bauprozess
Stichworte:
Bauprozess, Bauzivilprozess
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die klagende Partei hat sich stets vor Klageeinleitung zu vergewissern, wer Anspruchsinhaber und wer Anspruchsschuldner ist. Die Klage eines Unberechtigten oder gegen einen Nichtverpflichteten endet leider immer mit einem Unterliegen des Klägers, ausser die beklagte Partei sei säumig oder begehe Prozessfehler.

Weitere Voraussetzungen für eine Prozessführung sind:

Parteifähigkeit

  • =   Rechtsfähigkeit der Partei (ZPO 66)
    • Natürliche Personen
    • Juristische Personen und Handelsgesellschaften
    • Nicht parteifähig sind Gesamthandgemeinschaften wie die einfache Gesellschaft (zB Baukonsortium, ARGE u.ä.), die Erbengemeinschaft usw., bei denen die einzelnen Gesamthänder als Prozessparteien zu bezeichnen sind

Prozessfähigkeit

  • =   Recht, einen Prozess selbständig zu führen oder durch eine andere Person führen zu lassen

Postulationsfähigkeit

  • =   Recht, vor Gericht Anträge zu stellen und seine Sache zu vertreten; die Prozessfähigkeit bewirkt auch eine Postulationsfähigkeit
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.

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