Klagen mehrere Personen gemeinsam oder werden mehrere Personen gemeinsam eingeklagt, besteht unter folgenden Voraussetzungen zwischen ihnen eine Streitgenossenschaft:
- Ansprüche stützen sich im Wesentlichen auf die gleichen Tatsachen und Rechtsgründe
- zB Geltendmachung der Werklohnforderung einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE)
- zB Mängel- oder Schadenhaftung für ein Bauwerk
- zB Konkurrierende Haftung für einen Schaden (subjektive Klagehäufung)
- zB Ins-Recht-fassen mehrerer möglicher Verantwortlicher für den Schaden, obwohl möglicherweise nur einer davon letztlich haftet
- Gleiche Verfahrensart
- Mögliche Konflikte bei verschiedenen Anknüpfungen
- Wohnsitzgerichtsstand
- Gerichtsstandsvereinbarung
- Gerichtsstand nach SIA-Norm 118 (Übernahme des Regelwerks erforderlich)
- Gerichtsstand am Ort der gelegenen Sache
- Gerichtsstand der charakteristischen Leistung bei grenzüberschreitender Streitigkeit (IZPR)
- Individuelle Beurteilung erforderlich
- Mögliche Konflikte bei verschiedenen Anknüpfungen
- Nämliche Zuständigkeit des Gerichts
Weiterführende Informationen
Prozessökonomie
Die Möglichkeit, einen Anspruch gleichzeitig gegen mehrere Streitgenossen geltend zu machen, dient einerseits der Vereinfachung für Rechtslaien und andererseits der Prozessökonomie.
Arten von Streitgenossenschaften
Dabei wird unterschieden in:
- einfache Streitgenossenschaft
- notwendige Streitgenossenschaft
- Eventuelle Streitgenossenschaft