Einheitspreisvertrag
Mehr- oder Mindermengen wegen Bestellungsänderung
- Bestellungsänderungsvarianten bei Werkverträgen nach SIA-Norm 118
- Nach der SIA-Norm 118 werden zwei Fälle von Bestellungsänderungen unterschieden:
- 20 %-Klausel (Mehr- und Mindermengen von über 20 %)
- Im Einheitspreisvertrag nicht vorgesehene Leistungen
- Nach der SIA-Norm 118 werden zwei Fälle von Bestellungsänderungen unterschieden:
- 20 % Klausel
- Grundsätzliches
- Grundlage
- Art. 86 SIA-Norm 118
- Prinzip
- Es gilt der vereinbarte Einheitspreis nur bis zu einer Mehr- oder Mindermenge von 20 % gegenüber der im Leistungsverzeichnis vorgesehenen Menge als fest und unabänderlich
- Bei Bestellungsänderungen mit Mehr- oder Mindermengen von mehr als 20 % hat jede Partei das Recht auf Neufestsetzung des Einheitspreises, auf Basis der ursprünglichen Kostengrundlage (Nachtragspreis)
- Grundlage
- Ausgangslage
- Streit betreffend Preisänderung
- Beweislast für die Anspruchsgrundlage der Preisänderung
- Diejenige Partei, die sich darauf beruft
- Unternehmer
- bei Beanspruchung einer Einheitspreiserhöhung (Hauptfall)
- Bauherr
- bei Mehrmengen von mehr als 20 %
- bei besonderer Baustelleneinrichtungs-Entschädigung
- bei Einheitspreisreduktion
- Unternehmer
- Diejenige Partei, die sich darauf beruft
- Grundsätzliches
- Im Einheitspreisvertrag nicht vorgesehene Leistungen
- Grundsätzliches
- Grundlage
- Art. 87 SIA-Norm 118
- Prinzip
- Bewirkt eine Bestellungsänderung, dass nicht vorgesehene Leistungen auszuführen oder vorgesehene Leistungen unter anderen Voraussetzungen auszuführen sind, hat jede Partei das Recht auf Vereinbarung eines Nachtragspreises
- unter möglichster Anlehnung an vertraglich vereinbarte Einheitspreise (Art. 87 Abs. 2 SIA-Norm 118) oder
- auf Basis der ursprünglichen Kostengrundlage (Art. 87 Abs. 3 SIA-Norm 118)
- Im Nichteinigungsfall kann die Bauleitung die Ausführung in Regie anordnen und der Unternehmer hat Anspruch auf Vergütung seines Aufwandes (Art. 87 Abs. 4 SIA-Norm 118 / OR 374)
- Bewirkt eine Bestellungsänderung, dass nicht vorgesehene Leistungen auszuführen oder vorgesehene Leistungen unter anderen Voraussetzungen auszuführen sind, hat jede Partei das Recht auf Vereinbarung eines Nachtragspreises
- Grundlage
- Ausgangslage
- Streit betreffend Vergütung der Arbeiten aus einer Bestellungsänderung
- Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen der Bestellungsänderung (Ausführung vertraglich nicht vorgesehener Leistungen, geänderte Ausführungsvoraussetzungen, fehlende Nachtragspreis-Einigung, Umfang und Notwendigkeit der erledigten Arbeiten)
- Unternehmer
- Grundsätzliches
Mengenabweichung
- Grundsätzliches
- Keine Regelung der Mengenabweichung in SIA-Norm 118
- „Voraussichtliche Mengen“ im Leistungsverzeichnis bewirken keine verbindliche Umfangfestlegung
- Ungenauigkeit der Mengenangabe bewirkt keine Bestellungsänderung
- Bestellungsregel-Änderungen sind daher nicht anwendbar
- Lösungsvarianten
- Vertragsergänzung nach dem hypothetischen Parteiwillen
- Einheitspreis-Anpassung nach OR 373 Abs. 2 / Art. 59 Abs. 1 SIA-Norm 118
- Für den Unternehmer muss eine übermässige Erfüllungslast-Erschwerung vorliegen, die seine Einheitspreisbindung unzumutbar macht
- Ausgangslage
- Streit über Preisanpassung
- Beweislast für anspruchsbegründende Tatsachen (Mehrmengen + Mehrkosten)
- Unternehmer
Bauherrenseitig verschuldete Unrichtigkeit der Mengenangabe
- Grundsätzliches
- OR-Werkvertrag
- Haftung des Bauherrn aus culpa in contrahendo, ev. fahrlässige Verletzung der Aufklärungspflicht, auch im Rahmen seiner Hilfspersonenhaftung (OR 101)
- Anspruch des Unternehmers auf voll Schadloshaltung durch Vergütung der Mehrkosten für Mehr- oder Mindermengen nach Aufwand (OR 374)
- ev. Anwendung der Regeln nach OR 97 Abs. 1
- Haftung des Bauherrn aus culpa in contrahendo, ev. fahrlässige Verletzung der Aufklärungspflicht, auch im Rahmen seiner Hilfspersonenhaftung (OR 101)
- SIA-Werkvertrag
- Ist die Mengenangabe-Unrichtigkeit auf eine Absicht oder Fahrlässigkeit des Bauherrn oder seiner Hilfsperson (Architekt (Planer)) zurückzuführen, hat der Unternehmer Anspruch auf Mehrvergütung nach Massgabe von Art. 86 f. SIA-Norm 118, d.h. nach den Regeln über die Bestellungsänderung (Anwendung der 20 %-Klausel oder bei Mengenabweichung von mehr als 20 % Anwendung der Regeln über nicht vorhergesehene Leistungen)
- siehe „Mehr- oder Mindermengen wegen Bestellungsänderung“, hievor
- Ist die Mengenangabe-Unrichtigkeit auf eine Absicht oder Fahrlässigkeit des Bauherrn oder seiner Hilfsperson (Architekt (Planer)) zurückzuführen, hat der Unternehmer Anspruch auf Mehrvergütung nach Massgabe von Art. 86 f. SIA-Norm 118, d.h. nach den Regeln über die Bestellungsänderung (Anwendung der 20 %-Klausel oder bei Mengenabweichung von mehr als 20 % Anwendung der Regeln über nicht vorhergesehene Leistungen)
- OR-Werkvertrag
- Ausgangslage
- Streit über Mehrkosten-Vergütung
- Beweislast für Mehr- und Mindermengen
- Unternehmer
Pauschal- oder Globalpreisvertrag
Mehraufwand wegen Bestellungsänderung
- Grundsätzliches
- Durch den Pauschalpreis oder den Globalpreis wird nur die Vergütung und nicht die Werkleistung erfasst
- Kein Anspruch auf Mehrmengenvergütung besteht bei der schlichten Mengenabweichung (ohne Bestellungsänderung)
- Der Pauschal- und Globalpreis ist eben – vorbehältlich Bestellungsänderung und Preisanpassung nach OR 373 Abs. 2 – von den tatsächlichen Aufwendungen und Mengen unabhängig (vgl. OR 373 Abs. 1 / Art. 58 Abs. 1 SIA-Norm 118)
- Übermässige Aufwanderhöhung
- Der Unternehmer hat indessen in folgenden Fällen Anspruch auf eine Mehrvergütung
- Zusätzliche Leistungen
- Leistungen, die anders als vereinbart auszuführen sind
- Bemessungsgrundlage
- Aufwand nach OR 374
- Ohne Festpreis
- Mehrvergütungs-Berechnung
- OR-Werkvertrag
- Berücksichtigung des Werts der nicht ausgeführten Leistung, der ihrem Anteil an der Preispauschale für die Gesamtleistung entspricht
- SIA-Werkvertrag
- Der Nachtragspreis wird auf Basis der vertraglichen Kostengrundlagen ermittelt und im Falle der Nichteinigung nach Art. 87 SIA-Norm 118 vorgegangen
- OR-Werkvertrag
- Abgrenzung Vertrags- und Nachtragsleistungen
- Der Abgrenzung von vertraglichen Werkleistungen und solchen aus der Bestellungsänderung ist bei der Behauptung und Substantiierung besondere Beachtung zu schenken
- Ausgangslage
- Mehrvergütungs-Streit
- Beweislast dafür, dass eine auf einer Bestellungsänderung basierende, separat zu vergütende Leistung gegeben ist und für den damit zusammenhängenden notwendigen Aufwand
- Unternehmer
Preiserhöhung nach OR 373 Abs. 2
- Arten von Preiserhöhungsvoraussetzungen
- Bei den Arten von Anspruchsvoraussetzungen für Preiserhöhungen muss differenziert werden in:
- Positive Anspruchsvoraussetzungen
- Negative Anspruchsvoraussetzungen
- Bei den Arten von Anspruchsvoraussetzungen für Preiserhöhungen muss differenziert werden in:
- Positive Anspruchsvoraussetzungen
- Grundsätzliches
- Ausnahmsweise dürfen auch Pauschal- und Globalpreise erhöht werden, nämlich unter folgenden Voraussetzungen
- Nicht vorhersehbare oder nach Auffassung der Parteien ausgeschlossene Umstände
- Übermässige Ausführungserschwernisse, die zu einem Missverhältnis von Unternehmer-Aufwand und Pauschal- oder Globalpreis führt
- Positive Anspruchsvoraussetzungen = anspruchsbegründende Tatsachen
- Ausnahmsweise dürfen auch Pauschal- und Globalpreise erhöht werden, nämlich unter folgenden Voraussetzungen
- Ausgangslage
- Streit über Preiserhöhung
- Beweislast für Anspruchsgrundlagen (effektive Erstellungskosten, ohne Gewinn / Missverhältnis-Berechnung)
- Unternehmer
- Grundsätzliches
- Negative Anspruchsvoraussetzungen
- Grundsätzliches
- Folgende negative Anspruchsvoraussetzungen schliessen einen Preiserhöhungsanspruch des Unternehmers aus:
- Ausserordentliche Umstände u/o übermässige Ausführungserschwernisse, die der Unternehmer oder seine Hilfspersonen zu vertreten haben
- Ausserordentliche Umstände, die durch den selbst verschuldeten Verzug des Unternehmers entstanden sind
- Unterlassene Anzeige des Unternehmers an den Bauherrn hinsichtlich der a.o. Umstände und des offensichtlichen Missverhältnisses von Aufwand und Festpreis sowie ohne Mitteilung, dass er eine Preisanpassung verlange, unter vorbehaltsloser Werkvollendung
- Negative Anspruchsvoraussetzungen = anspruchshindernde Tatsachen
- Folgende negative Anspruchsvoraussetzungen schliessen einen Preiserhöhungsanspruch des Unternehmers aus:
- Ausgangslage
- Streit über Preiserhöhung
- Beweislast
- Bauherr
- Grundsätzliches
Kostenerhöhende Mehraufwendungen infolge unrichtiger Angaben in den Ausschreibungsunterlagen (Devis bzw. Leistungsverzeichnis)
- Grundsätzliches
- Grundlage
- Ursache
- Unrichtige Ausschreibungsunterlagen infolge Absicht oder Fahrlässigkeit des Bauherrn oder seines Architekten (Planer) (Hilfsperson)
- Schadloshaltung / Quantitativ
- Ausgangslage
- Streit betreffend Mehrkostenüberwälzung auf den Bauherrn
- Beweislast
- OR-Werkvertrag
- Beweislast für erforderlichen Mehraufwand
- Unternehmer
- Beweislast für erforderlichen Mehraufwand
- SIA-Werkvertrag
- Beweislast für erforderlichen Mehraufwand und Nichteinigung über den Nachtragspreis
- Verschulden des Bauherrn an der Unrichtigkeit der kostenrelevanten Angaben
- Bauherr (Exkulpationsbeweis)
- OR-Werkvertrag
Teuerungsbedingte Mehr- oder Mindervergütung
Ausgangslage (betrifft Einheitspreis- und Pauschalpreisvertrag)
- Grundlage
- Art. 64 – 82 SIA-Norm 118
- Gegenstand
- Teuerungsbedingte Mehr- oder Mindervergütung
- Betroffene Positionen
- Lohnkostenansätze
- Materialpreise
- Transportpreise
- Baustelleninstallationskosten
- Umsatzabgaben
Beweislast für die Änderung der Kostenansätze und die betroffenen Faktoren in der Teuerungsabrechnung (Mengen und Index)
- Unternehmer
Beweislast für eine dadurch entstehende Mindervergütung
- Unternehmer (Praxis, aus Billigkeitsgründen)
Beweislast für Mengennachweis in der Teuerungsabrechnung
- Unternehmer
Beweislast bei Vorliegen beidseitig anerkannter Ausmassblätter
- Richtigkeitsvermutung
Literatur
- BÜHLER ALFRED, Von der Beweislast im Bauprozess, in: Aktuelle Probleme des privaten und öffentlichen Baurechts, Hrsg. KOLLER ALFRED, St. Gallen 1994, S. 314 ff.
Judikatur
- Einheitspreisvertrag
- Pauschal- oder Globalpreisvertrag
- Teuerungsbedingte Mehr- oder Mindervergütung
- —
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.