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Werkvertrag

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Übermässige Vergütungserhöhung (OR 373 Abs. 2)

Rechtsgebiet:
Werkvertrag
Stichworte:
Werkvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Mit der wichtigen Ausnahmebestimmung von OR 373 Abs. 2 bei übermässiger Vergütungserhöhung die strenge Festpreisbindung des Unternehmers durchbrochen:

Definition

  • Definition Anlass
    • Übermässige Kostenerhöhung   =         Mehrkosten infolge ausserordentliche Umstände, welche dem Unternehmer die Vertragserfüllung übermässig erschweren oder gar verunmöglichen
      • Anlass für ein Durchbrechen der strengen Bindung des Unternehmers an den festen Preis
  • Definition Massnahme
    • Besteller
      • Recht des Bestellers auf (vorzeitigen) Vertragsrücktritt nach OR 373 Abs. 2 durch Gestaltungsklage, vorbehältlich des Auflösungsentscheids des Richters
    • Unternehmer
      • Der Unternehmer hat kein Wahlrecht
      • Massgeblichkeit des Ermessensentscheids des Richters mit den Rechtsfolgen „Preisanpassung“ oder „Vertragsauflösung“

Grundlage

Abgrenzungen

Voraussetzungen

  • Preiserhöhung durch den Unternehmer
  • Ausserordentliche Umstände, die dem Unternehmer die Vertragserfüllung übermässig erschweren oder gar verunmöglichen
    • Unvorhersehbare Umstände
    • Nach dem Parteiwillen ausgeschlossene Umstände
    • Übermässige Erfüllungslast des Unternehmers
      • Erhebliches Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung
        • Das Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung muss so erheblich sein, dass die Einhaltung des vereinbarten Werklohnes gegen Treu und Glauben verstossen würde
      • Keine vom Unternehmer zu vertretenden Ausschlussgründe für die Bindungsmilderung durch OR 373 Abs. 2
        • vom Unternehmer selbst zu vertretende, kostensteigernde Umstände
          • einschliesslich Fehlverhalten von Subunternehmern
        • Kostensteigernde Auswirkungen der qualifizierten Umstände nur wegen des vom Unternehmer verschuldeten Verzugs
        • Vorbehaltslose Fortführung der Werkherstellung durch Unternehmer in Kenntnis der ausserordentlichen Umstände
      • Pflicht des Unternehmers, die ausserordentlichen Umstände dem Besteller anzuzeigen (OR 365 Abs. 3)
  • Richteranrufung
    • Siehe nachfolgend „Rechtsfolgen“

Funktion

  • Milderung der Unternehmerbindung an den festen Preis

Zweckmässigkeit der Richteranrufung?

  • Ob eine Richteranrufung und mit welchen Anträgen vorteilhaft ist, muss im individuell konkreten Einzelfall geprüft werden!

Gestaltungsklage

  • Da der Richter gemäss OR 373 Abs. 2 die Rechtsfolge zu bestimmen hat, geht es um Gestaltungsklagerechte
    • Rückwirkende Kraft auf den Zeitpunkt der Arbeitseinstellung oder Klageeinreichung
    • Unternehmer kann – mit entsprechendem Schadenersatzrisiko – die Herstellungsarbeiten bereits vor Eintritt der Rechtskraft des Urteils einstellen (vgl. BGE 116 II 315 f. = Pra 1991, 575)

Rechtsfolgen

Rechtsfolgen nach OR 373 Abs. 2

  • Richtereingriff (nach Ermessen)
    • Grundlage
    • 2 Eingriffsmöglichkeiten
      • Preiserhöhung oder Vertragsauflösung
    • Eingriffsziel
      • Äquivalenz-rechtliche Anpassung des Werkvertrages an veränderte Verhältnisse
      • Beschränkung der Preisbindung auf ein zumutbares Mass
    • Entscheidungskriterien
      • Einbezug in die Entscheidungsfindung
        • Hypothetischer Parteiwille
        • Wesen des konkreten Werkvertrages
        • Zweck des konkreten Werkvertrages
        • Vgl. BGE 127 III 307
      • pro Preiserhöhung
        • Überwiegend oder ganz fertig gestelltes Werk sprechen für die Preiserhöhungsvariante (vgl. BGE 113 II 520 = Pra 1989, 86 f.)
        • Ausserordentliche Umstände bewirkten eines Wertsteigerung des Werks
        • Erhebliche Mehrkosten durch Unternehmerwechsel
      • pro Vertragsauflösung
        • Vergütungserhöhung würde den Besteller in einem nicht oder kaum zumutbaren Masse treffen
        • Ausserordentliche Umstände liegen in der Person des Unternehmers
      • Zweifelsfall
        • Richter hat sich für Fortbestand des Werkvertrages zu entscheiden
      • Parteieinigkeit zur Rechtsfolge (Preiserhöhung oder Vertragsauflösung), nicht aber über Modalitäten
        • Richter ist – im Rahmen der Parteibegehren – an eine solche Streitgegenstandeingrenzung gebunden (vgl. GAUCH PETER, Werkvertrag, N 1121)
  • Preiserhöhungs-Entscheid
    • Erkennt der Richter auf Preiserhöhung
      • Nicht sämtliche Mehrkosten sind auf den Besteller überwälzbar, sondern nur jene, die dazu führen, dass die unzumutbare Unternehmerleistung zu einer zumutbaren wird
        • Ziel ist nicht die Umgestaltung in ein verlustfreies oder gar gewinnbringendes Geschäft
        • Ausgleich nur des qualifizierten Teils des Missverhältnisses
  • Vertragsauflösungs-Entscheid
    • Erkennt der Richter auf Vertragsauflösung
      • Richter hat Auflösungsfolgen festzulegen
        • Bestimmung der Beendigung
          • ex tunc (rückwirkend, von Anfang an) oder
          • ex nunc (ab jetzt, von nun an), d.h. ev. Leistung der Vergütung für den bereits ausgeführten Werkteil
        • Allf. Schadenersatzfolgen
  • Vertragsänderung
    • Erkennt der Richter auf ein Kombination der beiden Rechtsfolgen „Preiserhöhung“ (für den geleisteten Teil) und „Vertragsauflösung“ (in beschränktem Umfange)
      • =   „Abänderung“
      • Entscheidungsvariante für den Fall, dass diese die Parteiinteressen am Besten zu wahren vermag
  • Weiterüberbindung von Subunternehmerkosten
    • Der (General- oder Total-)Unternehmer kann die von Subunternehmern nach OR 373 Abs. 2 geltend gemachten Preiserhöhungen nur auf den Bauherrn überwälzen, wenn die Voraussetzungen gemäss OR 373 Abs. 2 auch auf dieses (Haupt-)Werkvertragsverhältnis erfüllt sind
  • Beweislast
    • Besteller-Beweislast
      • Nachweis für Aufhebung der Rechte des Unternehmers nach OR 373 Abs. 2 (vgl. BGE 50 II 164)
      • Nachweis dafür, dass eine der anspruchshindernden Tatsachen vorliegt
        • Unternehmerverschulden
        • Unternehmerverzug als Grund für die Kostensteigerung
        • Vorbehaltslose Werkweiterherstellung trotz Kenntnis der ausserordentlichen Umstände
  • Unternehmer-Beweislast
    • Nachweis ausserordentlicher Umstände nach OR 373 Abs. 2 (BGE 4A_183/2010 = BR 2010, 189)
  • Im Zweifelsfall
    • Massgeblichkeit der Anpassungsordnung von OR 373 Abs. 2
    • Vertragliche Ordnung für ausserordentliche Umstände
      • Zurückhaltung bei der Anwendung von OR 373 Abs. 2 auf andere ausserordentliche Umstände
      • Für Einschränkungen vgl. Differenzierungen bei GAUCH PETER, Werkvertrag, N 1131 ff.
    • Weitere Detailinformationen zum Prozess im Allgemeinen
      • Prozess

Rechtsfolgen bei abweichender Vereinbarung

  • Grundlagen
    • Dispositives Recht von OR 373
    • Werkvertrag
  • Denkbare Vereinbarungsgegenstände
    • Zulässige Vereinbarung
      • Ausschluss der Richteranrufung
        • Erfordernis, dass die Rechte von Besteller oder Unternehmer durch ausserprozessuale Willenserklärungen ausgeübt werden kann (vgl. GAUCH PETER, Werkvertrag, N 1128)
      • Ausschluss der Berücksichtigung ausserordentlicher Umstände nach OR 373
      • Katalog der zu berücksichtigenden ausserordentlichen Umstände
      • Modifikation oder Präzisierung der Rechtsfolgen ausserordentlicher Umstände
    • Einschränkungen
    • Vorausverzicht
      • Ein Vorausverzicht des Unternehmers untersteht der Schranke von ZGB 27 Abs. 2

Rechtsfolgen nach SIA-Norm 118 Art. 59

  • Anwendungsvoraussetzung
    • Unterstellung des Werkvertragsverhältnisses durch ausdrückliche Parteiabrede unter die SIA-Norm 118
  • Anwendbare Normen
    • 59 von SIA-Norm 118
    • Unternehmerfreundliche Normen
  • Regelungsbereich 
    • Vorliegen ausserordentlicher Umstände
      • Katalog der ausserordentlichen Umstände (Art. 59 Abs. 1)
        • Ausserordentliche Umstände, welche nicht vorausgesehen werden konnten
        • Umstände, welche nach den von beiden Vertragspartnern angenommenen Voraussetzungen ausgeschlossen waren
        • Umstände, die die Fertigstellung hindern oder übermässig erschweren
        • Wassereinbrüche
        • Erdbeben
        • Sturm
        • Gasaustritte
        • Hohe unterirdische Temparatur
        • Radioaktivität
        • Einschneidende behördliche Massnahmen
        • Störung des Arbeitsfriedens
      • Zusatzvergütungen in folgenden Fällen nur bei Verabredung, wobei ein Recht auf Vertragsauflösung nicht besteht (Art. 60 und Art. 61)
        • Ungünstige Witterungsverhältnisse
        • Allgemeine marktwirtschaftliche Störungen
          • Mangel an Arbeitskräften
          • Mangel an Material
        • Stundenausfallentschädigung
          • Vgl. Art. 60 Abs. 2
    • Primäre Verständigungspflicht
      • Pflicht der Vertragspartner, sich im Einzelfall über die Höhe der Vergütung zu verständigen
    • Sekundäre Richteranrufung
      • Bei Nichteinigung hat der Richter die zusätzliche Vergütung festzusetzen oder die Auflösung zu bewilligen (Art. 59 Abs. 2)
    • Vgl. ferner die Kommentierung unter GAUCH PETER, Kommentar zu SIA-Norm 118, Art. 38 – 156

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