Prinzipien
Die Prozessmaximen bestimmen, welche Tatsachen das Gericht seinem Urteil zugrundelegen darf:
Prozessstoff-Aufbereitung ist Parteisache
- Grundsatz
- Im Bauzivilprozess ist es nicht Sache des Gerichtes, den dem streitigen Rechtsverhältnis zugrundeliegenden Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen
- Die Einbringung des Prozessstoffes ins Verfahren ist Sache der Prozessparteien
- Die so im Prozess erhobenen Behauptungen und Bestreitung haben substantiiert zu erfolgen
- Ausnahme
- Bereiche, in denen das materielle Recht dem Richter aufgibt, den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen (Untersuchungsmaxime bzw. Offizialmaxime)
Tatsachen- um Umstände-Darlegung durch die Parteien
- Grundsatz
- Die Parteien sollen die Tatsachen und Umstände, die ihnen für den Prozessausgang wichtig erscheinen, vorbringen
- Ausnahme: Richterliche Fragepflicht
- Das Gericht hat eine Fragepflicht, wo die Vorbringen einer Partei unklar, unbestimmt, offensichtlich unvollständig oder sogar widersprüchlich sind
Bedeutung
Der Sachverhaltsermittlung kommt auch im Bauprozess zentrale Bedeutung zu:
- Obliegenheit der Parteien, die rechtserheblichen Sachen zu behaupten
- Obliegenheit der Parteien, Beweisanträge zu stellen
- Obliegenheit der Parteien, den Beweis durch Einreichung von Beweismitteln zu erbringen
- Gericht darf sein Urteil nur auf die von den Parteien behaupteten Tatsachen stützen
- Gericht darf bei der Entscheidfindung nicht behauptete Tatsachen nicht berücksichtigen