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Bauprozess

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Sachverhaltsfeststellung

Rechtsgebiet:
Bauprozess
Stichworte:
Bauprozess, Bauzivilprozess
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Prinzipien

Die Prozessmaximen bestimmen, welche Tatsachen das Gericht seinem Urteil zugrundelegen darf:

Prozessstoff-Aufbereitung ist Parteisache

  • Grundsatz
    • Im Bauzivilprozess ist es nicht Sache des Gerichtes, den dem streitigen Rechtsverhältnis zugrundeliegenden Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen
    • Die Einbringung des Prozessstoffes ins Verfahren ist Sache der Prozessparteien
  • Ausnahme
    • Bereiche, in denen das materielle Recht dem Richter aufgibt, den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen (Untersuchungsmaxime bzw. Offizialmaxime)

Tatsachen- um Umstände-Darlegung durch die Parteien

  • Grundsatz
    • Die Parteien sollen die Tatsachen und Umstände, die ihnen für den Prozessausgang wichtig erscheinen, vorbringen
  • Ausnahme: Richterliche Fragepflicht
    • Das Gericht hat eine Fragepflicht, wo die Vorbringen einer Partei unklar, unbestimmt, offensichtlich unvollständig oder sogar widersprüchlich sind

Bedeutung

Der Sachverhaltsermittlung kommt auch im Bauprozess zentrale Bedeutung zu:

  • Obliegenheit der Parteien, die rechtserheblichen Sachen zu behaupten
  • Obliegenheit der Parteien, Beweisanträge zu stellen
  • Obliegenheit der Parteien, den Beweis durch Einreichung von Beweismitteln zu erbringen
  • Gericht darf sein Urteil nur auf die von den Parteien behaupteten Tatsachen stützen
  • Gericht darf bei der Entscheidfindung nicht behauptete Tatsachen nicht berücksichtigen

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