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Bauprozess

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Vollstreckung

Rechtsgebiet:
Bauprozess
Stichworte:
Bauprozess, Bauzivilprozess
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ist das Urteil des Bauprozesses rechtskräftig und wird es vom Beklagten nicht freiwillig erfüllt, stellt sich für den Kläger die Frage nach der zwangsweisen Urteilsvollstreckung:

Geldforderungen (= Geldvollstreckung)

Vollstreckung nach SchKG

Realerfüllungsansprüche (= Realvollstreckung)

Vollstreckung nach ZPO

  • Anwendung der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272)
  • Ermächtigung zur Ersatzvornahme auf Kosten des Schuldners
    • (materielle) Grundlagen betreffend Ersatzvornahme
    • Voraussetzung
      • Grundsatz
      • Ausnahmen
        • Manchmal (vgl. OR 366 und OR 368) ist keine richterliche Ermächtigung zur Ersatzvornahme erforderlich
    • Ersatzvornahme-Kosten
      • Vorauszahlungspflicht des Unternehmers für Ersatzvornahme
      • Ausnahme
        • Im Rahmen des Verfahrens betreffend des Erlasses vorsorglicher Massnahmen kann nicht über die Vorauszahlungspflicht entschieden werden
        • Erfordernis eines auf eine Geldforderung lautenden Endurteils / Abgrenzung zur Vollstreckung von Geldforderungen (SchKG) > Entscheid über Kostentragung im Endurteil
  • Zuständigkeit
    • Im Kanton Zürich: Einzelrichter im summarischen Verfahren
  • Sanktion
    • Der Vollstreckungsentscheid enthält meistens eine Sanktion für den Fall der Nichtfolgeleistung
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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