Ist das Urteil des Bauprozesses rechtskräftig und wird es vom Beklagten nicht freiwillig erfüllt, stellt sich für den Kläger die Frage nach der zwangsweisen Urteilsvollstreckung:
Geldforderungen (= Geldvollstreckung)
Vollstreckung nach SchKG
- Anwendung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibungs- und Konkurs (SchKG; SR 281.1)
- Betreibung auf Pfändung
- Betreibung auf Konkurs
- Betreibung auf Pfandverwertung
Realerfüllungsansprüche (= Realvollstreckung)
Vollstreckung nach ZPO
- Anwendung der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272)
- Ermächtigung zur Ersatzvornahme auf Kosten des Schuldners
- (materielle) Grundlagen betreffend Ersatzvornahme
- Voraussetzung
- Grundsatz
- Leistungsurteil (OR 98 Abs. 1)
- Ausnahmen
- Grundsatz
- Ersatzvornahme-Kosten
- Vorauszahlungspflicht des Unternehmers für Ersatzvornahme
- Ausnahme
- Im Rahmen des Verfahrens betreffend des Erlasses vorsorglicher Massnahmen kann nicht über die Vorauszahlungspflicht entschieden werden
- Erfordernis eines auf eine Geldforderung lautenden Endurteils / Abgrenzung zur Vollstreckung von Geldforderungen (SchKG) > Entscheid über Kostentragung im Endurteil
- Zuständigkeit
- Im Kanton Zürich: Einzelrichter im summarischen Verfahren
- Sanktion
- Der Vollstreckungsentscheid enthält meistens eine Sanktion für den Fall der Nichtfolgeleistung
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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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