Der Einzelunternehmer-Werkvertag charakterisiert sich durch folgende Elemente:
Definition
- Einzelunternehmervertrag = Vertrag, der einen Einzelunternehmer zur Leistung eines Bauwerkteils verpflichtet
Vertragsparteien
Bauherr
- Grundeigentümer oder
- GU oder
- TU
Unternehmer
- im Vertragsverhältnis mit dem Bauherr
- Einzelunternehmer (EU, auch Teilunternehmer)
- Im Vertragsverhältnis mit dem Einzelunternehmer (EU), dem General- oder Totalunternehmer
- Subunternehmer (SubU)
Leistungsumfang
Erstellung Teilbauwerk
- Der EU erstellt nicht ein ganzes Gebäude, sondern nur einen Teil davon
Teilleistung
- Der EU erbringt nur eine Teilleistung, zB
- ein bestimmtes Gewerk bzw. eine über die betreffende BKP-Nummer fixierte und namentlich bezeichnete Arbeitsgattung
- mehrere Gewerke (HLS-Installationen)
- usw.
als Einzelleistung
- Der EU leistet gestützt auf einen separaten Werkvertrag, den er mit dem Bauherrn (Grundeigentümer / Baurechtsnehmer) abgeschlossen hat
in Unternehmerkette
- Der EU leistet gestützt auf einen separaten Werkvertrag, den er mit dem Generalunternehmer (GU) / Totalunternehmer (TU) abgeschlossen hat
Vergütung
- Der Werklohn korrespondiert in grosso modo mit dem Leistungsumfang (Teilleistung), entsprechend dem Leistungsverzeichnis
Judikatur
Weiterführende Informationen
- Einzelunternehmer
- Nebenunternehmer
- Architekt als Bauunternehmer | werk-vertrag.ch
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.