Der Einzelunternehmer-Werkvertag charakterisiert sich durch folgende Elemente:
Definition
- Einzelunternehmervertrag = Vertrag, der einen Einzelunternehmer zur Leistung eines Bauwerkteils verpflichtet
Vertragsparteien
Bauherr
- Grundeigentümer oder
- GU oder
- TU
Unternehmer
- im Vertragsverhältnis mit dem Bauherr
- Einzelunternehmer (EU, auch Teilunternehmer)
- Im Vertragsverhältnis mit dem Einzelunternehmer (EU), dem General- oder Totalunternehmer
- Subunternehmer (SubU)
Leistungsumfang
Erstellung Teilbauwerk
- Der EU erstellt nicht ein ganzes Gebäude, sondern nur einen Teil davon
Teilleistung
- Der EU erbringt nur eine Teilleistung, zB
- ein bestimmtes Gewerk bzw. eine über die betreffende BKP-Nummer fixierte und namentlich bezeichnete Arbeitsgattung
- mehrere Gewerke (HLS-Installationen)
- usw.
als Einzelleistung
- Der EU leistet gestützt auf einen separaten Werkvertrag, den er mit dem Bauherrn (Grundeigentümer / Baurechtsnehmer) abgeschlossen hat
in Unternehmerkette
- Der EU leistet gestützt auf einen separaten Werkvertrag, den er mit dem Generalunternehmer (GU) / Totalunternehmer (TU) abgeschlossen hat
Vergütung
- Der Werklohn korrespondiert in grosso modo mit dem Leistungsumfang (Teilleistung), entsprechend dem Leistungsverzeichnis
Judikatur
Weiterführende Informationen
- Einzelunternehmer
- Nebenunternehmer
- Architekt als Bauunternehmer | werk-vertrag.ch
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