Unter Umständen dazu kommen, dass der Werkvertrag vor Erbringung der beiderseitigen Leistungen beendet wird bzw. beendet werden muss.
Im Werkvertragsrecht sind folgende Beendigungsgründe zu berücksichtigen:
Beendigungsgründe nach den besonderen Werkvertrags-Bestimmungen
OR 375 – OR 379
- Ausführungsverzögerung (OR 366 Abs. 1)
- Erhebliche Mängel (OR 368 Abs. 1)
- Übermässige Aufwanderhöhung (OR 373 Abs. 2)
- Übermässige Vergütungserhöhung (OR 373 Abs. 2)
- Kostenüberschreitung (OR 375)
- Werkuntergang (OR 376)
- Schadloshaltungs-Rücktritt (OR 377)
- Besteller-Unmöglichkeit (OR 378)
- Unternehmer-Unmöglichkeit (OR 379)
Beendigungsgründe nach dem Allgemeinen Teil des OR (AT)
OR 107 Abs. 2
OR 91
OR 83
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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