Einleitung
Der Besteller kann – andere Abrede vorbehalten – in folgenden Fällen seinen Rücktritt vom Werkvertrage erklären:
- Unternehmer-Zahlungsunfähigkeit (OR 83)
- Unternehmer-Gläubigerverzug (OR 91)
- Unternehmer-Schuldnerverzug (OR 107 Abs. 2)
- Ausführungsverzögerung (OR 366 Abs. 1)
- Erhebliche Mängel (OR 368 Abs. 1)
- Übermässige Vergütungserhöhung (OR 373 Abs. 2)
- Kostenüberschreitung (OR 375)
- Schadloshaltungs-Rücktritt (OR 377)