Für eine effiziente Führung des Systems ist ein Daten- und Informationsaustausch zwischen den Bürgschaftsorganisationen, den Banken, der Schweizerischen Nationalbank (SNB), der Eidgenössischen Finanzkontrolle EFK sowie den zuständigen Amtsstellen erforderlich (vgl. Art. 12 Abs. 2 Covid-19-SBüV und Art. 11 Covid-19-SBüG).
Hiefür haben die kreditnehmenden Unternehmen, wie vorne erwähnt, diese Akteure in der Kreditvereinbarung vom Bankenkunden-, Steuer- und Amtsgeheimnis entbunden (vgl. Art. 12 Abs. 1 Covid-19-SBüV).
Auf banken- und GwG-rechtliche Einzelheiten kann an dieser Stelle nicht eingegangen werden.
Weiterführende Informationen
- BRECHBÜHL BEAT / CHENAUX JEAN-LUC / LENGAUER DANIEL / NÖSBERGER THOMAS, Covid-19-Kredite – Rechtsgrundlagen und Praxis der Missbrauchsbekämpfung – Eine Standortbestimmung, 3.4. Informationsaustausch, S. 13 f., in: Jusletter vom 05.10.2020