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Darlehen / Kredite

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Spezielle Ausleihungsmodalitäten

Rechtsgebiet:
Darlehen / Kredite
Stichworte:
Darlehen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Typologie und Terminologie kommerzieller Kredit-, Bank- und Finanzmarktgeschäfte entlehnt, lassen sich auch Darlehen über folgende Klauseln steuern:

Negativklausel (Negative Pledge Clause)

  • Definition
    • =   Verpflichtung des Borgers, bei späteren Darlehensaufnahmen (einschliesslich Anleihensemissionen) den neuen Gläubigern keine oder nur bestimmte Sicherheiten zu gewähren, wobei oft bekannte oder bestimmte Sicherheiten von dieser Verpflichtungen ausgenommen sind
  • Kombination mit Gleichbehandlungsklausel
    • Zusätzliche Verpflichtung des Borgers, Altgläubiger gleichmässig mit den Neugläubigern gewährten Rechten bzw. Sicherheiten teilhaben zu lassen
  • Kombination mit Gleichrangklausel (Pari-Passu-Klausel)

Drittverzugsklausel (Cross-Default-Klausel)

  • Definition
    • =   Recht des Darleihers zur sofortigen Darlehenskündigung, wenn der Borger mit der Erfüllung von Verbindlichkeiten unter einem andern Vertrag in Verzug geraten ist
  • Klauselformulierungen
    • Berechtigung nur, wenn bei der anderen Verbindlichkeit der Verzug bereits eingetreten ist und nicht, wenn der Drittgläubiger zur Fälligstellung oder Inverzugsetzung berechtigt wäre
  • Anwendungsbereich
    • Cross-Default-Klauseln sind oft auf den Verzug mit Verbindlichkeiten eines bestimmten Typus von Finanzierungsverträgen und/oder auf eine bestimmte Mindesthöhe beschränkt

Convenants

  • Definition
    • =   Verpflichtung des Borgers, während der Vertragsdauer bestimmten Handlungen vorzunehmen oder zu unterlassen
  • Bedingungen (Handlungen oder Unterlassungen)
    • Information des Darleihers
      • zB Jahresrechnungen
      • zB Geschäftsberichte
      • zB Revisionsberichte
      • o.ä.
    • Einhaltung gewisser Finanzeckwerte
      • zB keine wesentlichen Unternehmenskäufe
      • zB keine Unternehmensverkäufe
  • Kombination mit Representations and Warranties
    • Zusicherungen des Borgers zum Borger-Unternehmen per Vertragsschluss oder per Darlehensvalutierung (Darlehensauszahlung)
  • Weitere Detailinformationen

Literatur

  • Vgl. SCHÄRER HEINZ / MAURENBRECHER BENEDIKT, BSK, OR I, N 17 ff. zu OR 318

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