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Darlehen / Kredite

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Konsumkredit

Rechtsgebiet:
Darlehen / Kredite
Stichworte:
Kredite
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

„Jetzt oder nie – mit einem Kredit werden Ihre Träume wahr!“

Konsumkredite boomen. Die Gefahr der Überschuldung steigt. Das Konsumkreditgesetz soll Konsumenten schützen und sieht beim Abschluss eines Konsumkredites u.a. die schriftliche Form, ein Rücktrittsrecht von 14 Tagen sowie umfangreiche Informationspflichten vor. Informieren Sie sich, bevor Sie einen Konsumkredit abschliessen:

Begriffe

  • Konsumkreditvertrag  
    • = Vertrag, durch den eine kreditgebende Person (Kreditgeber) einem Konsumenten einen Kredit in Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens oder einer ähnlichen Finanzierungshilfe gewährt oder zu gewähren verspricht (Konsumkreditgesetz; KKG 1)
  • Kreditgeber 
    • =   jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmässig Konsumkredite gewährt (KKG 2)
  • Gewerbemässigkeit 
    • =  auf eine gewisse Dauer angelegte, organisierte und regelmässige (berufliche) Tätigkeit
  • Konsument  
    • = jede natürliche Person, die einen Konsumkreditvertrag zu einem Zweck abschliesst, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (KKG 3)
      • Zum Studentendarlehen; keine Zurechnung zur beruflichen Tätigkeit

Grundlage

  • Zum Kredit:
    • OR 312 ff.
  • Zum Konsumkredit:
    • Bundesgesetz über den Konsumkredit
      • (KKG; SR 221.214.1)
    • Verordnung zum Bundesgesetz über den Konsumkredit
      • (VKKG; SR 221.214.11)
    • Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
      • (UWG; SR 241)

Nicht vom Konsumkreditgesetz erfasste Tatbestände (KKG 7):

  • Kredite, die zins- und gebührenfrei gewährt oder zur Verfügung gestellt werden
  • Verträge über Kredite von weniger als CHF 500 oder mehr als CHF 80‘000
  • Kreditverträge, nach denen der Konsument den Kredit innert höchstens drei Monaten zurückzahlen muss (sog. Sofort- oder Expresskredite)
  • Und weitere gemäss KKG 7

Form

  • Schriftlichkeit
    • sämtliche Konsumkredite sind schriftlich abzuschliessen (KKG 9 Abs. 1; 11 Abs. 1 und 12 Abs. 1)
  • Kopie des Vertrages
    • der Konsument erhält eine Kopie des Vertrages (KKG 9 Abs. 1; 11 Abs. 1 und 12 Abs. 1)
  • Formfehler
    • Nichteinhaltung der Formvorschriften hat die Nichtigkeit des Konsumkreditvertrages zur Folge (KKG 15 Abs. 1)

Zwingend vorgeschriebene Informationen je nach Kreditart

  • Für Barkredite
  • Für Finanzierungskredite
  • Für Leasingverträge
  • Für Überziehungskredite

Zustimmung des gesetzlichen Vertreters

  • Minderjährige benötigen die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (KKG 14)

Kreditfähigkeitsprüfung

  • Kreditfähigkeit des Konsumenten (KKG 28)
    • Der Kreditgeber muss vor Vertragsschluss die Kreditfähigkeit der Konsumenten prüfen
    • Die Kreditfähigkeitsprüfung bezweckt die Vermeidung einer Überschuldung der Konsumenten infolge eines Konsumkreditvertrages
    • Der Konsument gilt dann als kreditfähig, wenn er den Konsumkredit zurückzahlen kann, ohne den nicht pfändbaren Teil des Einkommens nach SchKG 93 Abs. 1 beanspruchen zu müssen
    • Bei der Beurteilung der Kreditfähigkeit muss von einer Amortisation des Konsumkredits innerhalb von 36 Monaten ausgegangen werden, selbst wenn vertraglich eine längere Laufzeit vereinbart worden ist
  • Kreditfähigkeit des Leasingnehmers (KKG 29)
    • Wenn der Leasingnehmer die Leasingraten ohne Beanspruchung des nicht pfändbaren Teils des Einkommens nach SchKG 93 Abs. 1 finanzieren kann oder wenn Vermögenswerte, die dem Leasingnehmer gehören, die Zahlung der Leasingraten sicherstellen
  • Kreditfähigkeit bei Kredit- und Kundenkartenkonti (KKG 30)
    • Summarische Prüfung der Kreditfähigkeit des Antragstellers über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse
    • Die Kreditlimite muss den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Konsumenten Rechnung tragen
    • Bereits gemeldete Konsumkredite sind zu berücksichtigen

Exkurs: Zusatzwissen zum Konsumkredit

  • Voraussetzungen für die Kreditgewährung
    • Die Voraussetzungen für die Kreditgewährung sind je nach Kreditgeber unterschiedlich. Oft gelten folgende Voraussetzungen:
      • Kreditnehmer muss kreditfähig sein
      • Keine wesentlichen Einträge im Betreibungsregister
      • Mindestalter (oft 18 oder 20 Jahre)
      • Wohnsitz in der Schweiz
      • Schweizer Staatsbürgerschaft, Aufenthaltsbewilligung B oder Niederlassungsbewilligung C
      • Unbefristete Anstellung seit mehr als 3 Monaten
      • Die Kreditaufnahme ist verboten, wenn sie zur Überschuldung führt (UWG 3 lit. n)
  • Angaben der Konsumenten zu ihren finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnissen
    • Kreditgeber darf sich auf die Angaben der Konsumenten verlassen
    • Betreibungsregisterauszug, Lohnausweis oder andere Dokumente zur Bestätigung des Einkommens dürfen verlangt werden (KKG 31)
  • Kreditwürdigkeit
  • Zinssatz
    • Die Höhe des verlangten Zinssatzes variiert je nach Kreditgeber
    • Oft spielen folgende Kriterien eine Rolle für die Berechnung:
      • Wohnort
      • Zivilstand
      • Nationalität / Aufenthaltsstatus
      • Berufliche Situation
      • Einkommen
      • Wohnsituation
      • Kinder
      • Wohn- oder Mietkosten
      • Ausgaben
      • Anzahl Betreibungen
      • Verwendungszweck des Geldes
  • Höchstzinssatz für Konsumkredite
    • Der Höchstzinssatz nach KKG 9 Abs. 2 lit. b beträgt bis Ende 2016
      • 10 % für Barkredite (KKG 9), Verträge zur Finanzierung des Erwerbs von Waren oder Dienstleistungen (KKG 10) und Leasingverträge (KKG 11)
      • 12 % für Überziehungskredite auf laufendem Konto und Kredit- und Kundenkarten mit Kreditoption (KKG 12)
    • Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement legt den Höchstzinssatz jährlich fest (VKKG 1 Abs. 3)
  • Kleinkreditrechner
  • Auszahlungszeitpunkt
    • 14 Tage nach Unterzeichnung des Vertrages (aufgrund des 14-tägigen Widerrufsrechts gemäss KKG 16 Abs. 1)
    • Sofortausbezahlung nur bei Krediten, welche nicht vom Konsumkreditgesetz erfasst werden:
      • Kredite, die zins- und gebührenfrei gewährt oder zur Verfügung gestellt werden
      • Kreditbetrag unter CHF 500 oder höher als CHF 80‘000
      • Kredite mit Laufzeiten unter drei Monaten
    • Hinweis zu Sofort- und Expresskrediten
      • Werbung für Sofort- oder Expresskredite sind verboten
      • Die von gewissen Kreditanbietern weiterhin verwendeten Worte „Sofort“ oder „Express“ beziehen sich meistens auf die Kreditprüfung resp. den Kreditentscheid und nicht auf die Auszahlung des Geldes. Auch hier warten Sie in der Regel 14 Tage.

Exkurs: Zusatzwissen zum Autoleasing

  • Eigentum
    • Eigentümer des geleasten Fahrzeugs bleibt der Leasinggeber
  • Occasionsleasing
    • Occasionsleasing ist möglich
    • Leasingrate hängt dann oft von Model, Alter, Kilometerstand, Fahrzeugzustand und Marke ab
    • Grenze meistens bei zehn Jahren ab Inverkehrsetzung oder bei 200‘000 km
  • Leasingraten
    • Bei der Berechnung der Leasingraten spielen folgende Kriterien eine Rolle:
      • Kaufpreis
      • Anzahlung
      • Laufzeit
      • Inverkehrsetzung des Fahrzeuges
      • Kilometerstand
      • Zulässige Kilometer pro Jahr
      • Rücknahmewert
    • Vergleichen Sie die Leasingraten unter folgendem Link:
  • Leasingvarianten
    • Im Zusammenhang mit dem Konsumkreditgesetz stehen folgende Leasingvarianten im Vordergrund:
      • Finanzierungs-Leasing
      • Konsumgüter-Leasing / Investitions-Leasing
  • Versicherungskosten
    • Vollkaskoversicherung obligatorisch
    • Führt zu weiteren hohen Kosten
  • Servicekosten
    • Geleaste Fahrzeuge müssen oft bei einer Markengarage in den Service gebracht werden
    • Leasinggeber schreibt genau vor, was bei einem Service vorgenommen werden muss
    • Nur Originalteile sind zulässig
    • Führt zu weiteren hohen Kosten
  • Mehrkilometer
    • Die pro Jahr zulässige Anzahl an Kilometern ist vertraglich festgelegt
    • Mehrkilometer sind zu vergüten und können zu weiteren Kosten führen
  • Kauf zum Restwert
    • Wer das geleaste Fahrzeug am Ende der Vertragsdauer zum Restwert kaufen will, muss dies schriftlich vor Vertragsunterzeichnung festhalten (Kaufoption)
  • Weitere Informationen

Meldepflicht

  • Der Kreditgeber ist verpflichtet, den Kredit bei der zentralen Informationsstelle für Konsumkredite zu melden (KKG 23 – 27)

Nichtigkeit

  • Nichtigkeits-Tatbestände sind in KKG 15 Abs. 1 geregelt
    • Insbesondere Nichteinhaltung der Form- und Inhaltsvorschriften gemäss KKG 9 – 14
  • Bei Nichtigkeit des Vertrages hat der Konsument den Kredit bis zum Ablauf der Kreditdauer zurückzuzahlen, schuldet aber weder Zinsen noch Kosten (KKG 15 Abs. 2)
  • Die Kreditsumme ist in gleich hohen Teilzahlungen zurückzuzahlen (KKG 15 Abs. 3)
  • Bei Leasingverträgen hat der Konsument zusätzlich den ihm überlassenen Gegenstand zurückzugeben und die Raten zu zahlen, die bis dahin geschuldet sind. Ein nicht abgedeckter Wertverlust trägt der Leasinggeber

Widerrufsrecht

  • Frist
    • Antrag zum Vertragsschluss oder die Annahmeerklärung kann vom Konsument innerhalb von 14 Tagen schriftlich widerrufen werden (KKG 16 Abs. 1)
  • Fristbeginn
    • Die Widerrufsfrist beginnt mit Aushändigung der Vertragskopie zu laufen (KKG 16 Abs. 2)
  • Fristwahrung
    • Die Frist wird durch Übergabe der Widerrufserklärung an den Kreditgeber oder an die Post bis am letzten Tag der Widerrufsfrist gewahrt

Vorzeitige Rückzahlung

  • Kreditnehmer
    • Vorzeitige Erfüllung der Pflichten durch den Kreditnehmer möglich (KKG 17 Abs. 1)
    • Führt zum Erlass der Zinsen und angemessener Senkung der Kosten für nicht beanspruchte Kreditdauer (KKG 17 Abs. 2)
  • Leasingnehmer
    • Kündigung mit Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende einer dreimonatigen Leasingdauer
    • Anspruch des Leasinggebers gemäss in jedem Leasingvertrag zwingend vorhandenen Tabelle, aus der hervorgeht, was der Leasingnehmer bei einer vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrags zusätzlich zu den bereits entrichteten Leasingraten zu bezahlen hat
      • (KKG 17 Abs. 3 i.V.m. KKG 11 Abs. 2 lit. g)

Verzug

  • Wirkung
    • Kreditgeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn Teilzahlungen ausstehend sind, die mindestens 10 % des Nettobetrags des Kredits bzw. des Barzahlungspreises ausmachen
    • Leasinggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn Teilzahlungen ausstehend sind, die mehr als drei monatlich geschuldete Leasingraten ausmachen
  • Verzugszins
    • Bei Verzug von Ratenzahlungen kommen Verzugszinsen hinzu
    • Der Verzugszins darf den für den Konsumkredit oder Leasingvertrag vereinbarten Zinssatz nicht übersteigen

Bewilligungspflicht für den Betrieb eines Kleinkreditinstituts

  • Die Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten ist bewilligungspflichtig
    • (KKG 39 Abs. 1)
  • Zuständig für die Erteilung der Bewilligung ist der Kanton, in dem der Kreditgeber oder der Kreditvermittler seinen Sitz hat (KKG 39 Abs. 2)

Aufsicht über das Kleinkreditinstitut

  • Die Aufsicht über die Kleinkreditinstitute erfolgt durch die zuständige kantonale Behörde

Verbot aggressiver Werbung (seit 1.1.2016)

  • Seit dem 1.1. 2016 gilt für Konsumkredite ein Verbot für aggressive Werbung (KKG 36a)
  • Was genau mit «aggressiver Werbung» gemeint ist, wurde im Rahmen einer Selbstregulierung von der Kreditbranche in einer sogenannten Werbekonvention definiert:
    • Keine Werbung für „Expresskredite“ oder „Sofortkredite
    • Keine Werbeargumente mit ökonomisch nicht sinnvollen Argumenten, wie etwa „Steuerkredit“ oder „Sparkredit
    • Keine Werbung für „Ferienkredite“ oder „Hochzeitskredite
    • Keine Werbung, die spezifisch auf junge Erwachsene ausgerichtet ist

Verletzung des Verbots

  • Aggressive Werbung kann mit Bussen bis zu CHF 100‘000 bestraft werden

Prozessuales

  • Keine prozessualen Bestimmungen im KKG vorhanden
  • Gerichtlichem Verfahren geht Schlichtungsverfahren vor zuständigem Friedensrichter vor (ZPO 198)
  • Streitigkeiten bis CHF 30‘000 werden im vereinfachten Verfahren abgewickelt (ZPO 243 Abs. 1)
  • Für Klagen des Konsumenten ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien, für Klagen des Anbieters das Gericht am Wohnsitz der beklagten Partei zuständig (ZPO 32 Abs. 1)
  • Klage ans Handelsgericht in den Kantonen Zürich, St. Gallen, Bern und Aargau
    • Handelsgerichte sind als einzige kantonale Instanz zuständig (ZPO 6)
  • Klage an erste kantonale Instanz, in den Kantonen ohne Handelsgericht

Steuern

  • Einkommenssteuer
    • Kreditkosten (Schuldzinsen, Kommission, Spesen) können von Steuern abgezogen werden
    • Leasingraten können von den Steuern nicht abgezogen werden
  • Vermögenssteuer
    • Schuldausweis (Kredit in Steuererklärung als Schuld aufführen)
  • kantonale Unterschiede beachten

Tipps / Warnhinweise zum Konsumkredit

  • Kreditwürdigkeit prüfen
    • Prüfen Sie selber, ob Sie kreditwürdig sind
    •  Machen Sie einen gratis Schulden-, Budget-, oder Existenzminimum-Test
  • Kosten
    • Beachten Sie, dass die Kosten für Konsumkredite sehr hoch sind
    • Vergleichen Sie die Kosten für Ihren Kredit
  • Alternativen
    • Darlehen von Verwandten/Bekannten (zinslos oder mit angemessenem Zins)
    • Zahlungsaufschub oder Ratenzahlungsvereinbarungen für bestehende Schulden (suchen Sie das Gespräch mit dem Gläubiger)
    • Haben Sie Schulden? Wenden Sie sich an eine kantonale Fachstelle für Schuldenberatung. Schulden mit noch mehr Schulden zu tilgen, löst das Problem nicht
  • Risiken
    • Konsumkredite führen schnell zur Überschuldung
    • Beachten Sie, dass sich Ihre Einkommenssituation durch unerwartete Ereignisse wie der Verlust des Arbeitsplatzes, Krankheit, Unfall, Ehescheidung/Ehetrennung, etc. verändern kann. Für diese Situationen wird Ihnen von den Kreditanbietern oft noch eine Raten-Versicherung verkauft. Diese schützt Sie zwar von den Folgen unerwarteter Ereignisse, kostet aber zusätzlich
    • Beachten Sie, dass Ihre finanzielle Lage möglicherweise bereits angespannt ist. Ansonsten wäre ein Konsumkredit ja nicht notwendig
    • Vermeiden Sie unseriöse Anbieter
    • Beachten Sie, dass bei verspäteten Ratenzahlungen hohe Verzugszinsen dazukommen (oft in Höhe des für den Kredit vereinbarten Zinses)

 Tipps/Warnhinweise zum Leasing (insb. Fahrzeugleasing)

  • Vergleichen Sie hier verschiedene Leasingraten
  • Kosten
    • Sind Sie sich bewusst, dass neben der Leasingrate weitere Kosten hinzukommen
      • Versicherungskosten (obligatorische Vollkaskoversicherung)
      • Servicekosten
      • Kosten für Mehrkilometer
      • Parkplatz
      • Benzin
      • Leasingraten sind steuerlich nicht abzugsfähig
  • Risiken
    • Leasing ist meistens teurer als kaufen
    • Leasing kann zur Überschuldung führen
    • Leasingrate entspricht nicht den gesamten Leasingkosten, diese sind weit höher
  • Ablauf Leasingvertrag
    • Setzen Sie sich 3 Monate vor Ablauf des Leasingvertrages mit der Leasinggesellschaft in Verbindung
    • Bereiten Sie die Rückgabe des Autos vor: Leasingnehmer haften für Schäden am Fahrzeug, fehlendes Material oder Mehrkilometer
    • Zustandsprotokoll: Lesen Sie das vom Leasingunternehmen erstellte Zustandsprotokoll nach der Rückgabe und Überprüfung Ihres geleasten Fahrzeuges gut durch. Holen Sie sich allenfalls eine Zweitmeinung ein.
    •  Bei Occasionsfahrzeugen sollten Sie bereits am Leasing-Anfang ein Zustandsprotokoll verlangen und dieses mit dem Zustand des Fahrzeuges abgleichen

Literatur

  • Hess Markus, Das neue Konsumkreditgesetz (KKG), Zürich 2002
  • Peter Krummenacher, Konsumentenleasing: Zur Anwendbarkeit des Konsumkreditgesetzes und zwingende Bestimmungen des Mietrechts auf Konsumentenleasingverträge, (Diss.), Zürich 2007
  • Barnikol Michael, Die Schutzinstrumente des schweizerischen Konsumkreditrechts, (Diss.), Bern 2014

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