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Darlehen / Kredite

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Darlehen im Bankgeschäft

Rechtsgebiet:
Darlehen / Kredite
Stichworte:
Darlehen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Allgemeines

Auch für den Bankverkehr gelten die Vorschriften des Darlehens:

  • Bank als Darleiherin
    • Gewerbsmässige Darlehensgewährung
  • Bank als Borgerin
    • Gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen

Begriff

  • Beim gewerbsmässigen Darlehen wird in aller Regel von „Kredit“ gesprochen; der Darlehensvertrag ist dann der Kreditvertrag.

Sparkonten

=   Bank als Borgerin, mit der Besonderheit, dass die gewerbsmässig entgegengenommenen Spar-Gelder bankenrechtlich privilegiert sind

Kontokorrent

=   laufende Rechnung zur Erfassung der anfallenden Transaktionen und um die gegenseitige Ansprüche in ein Verrechnungsverhältnis bringen zu können (sog. Kontokorrent-Pflicht).

Besondere Gesetzesbestimmungen

  • OR 965 ff.   Wertpapierrecht
  • OR 990 ff.   Wechselrecht
  • BG vom 23. März 2001 über den Konsumkredit (AS 2002 3846; BBl 1999 3155)
  • BewG 6 Abs. 2 lit. d, 6 Abs. 3 lit. c und 4 Abs. 1 lit. g   beherrschende Stellung des Darleihers
  • StGB 157   Zins-Wucher

Weiterführende Informationen

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