Auszahlungsanspruch
- Verjährung des Auszahlungsrechtes Borgers
- 6 Monate nach Eintritt des Verzugs (OR 315)
- Zahlungsunfähigkeit des Darleihers
- Recht auf Auszahlungsverweigerung unabhängig davon, ob
- er bestehende Zahlungsunfähigkeit erst später erfuhr
- die Zahlungsunfähigkeit erst nach Abschluss des Darlehensvertrages eintrat (vgl. OR 316).
- Recht auf Auszahlungsverweigerung unabhängig davon, ob
- Hingabe von Wertpapieren statt der verabredeten Geldsumme
- so gilt als Darlehenssumme der Kurswert oder der Marktpreis, den diese Papiere oder Waren zurzeit und am Orte der Hingabe hatten (OR 317 Abs. 1)
Quittierung der Darlehensauszahlung
Darleiher und Borger können die Darlehensauszahlung wie folgt festhalten:
- Quittierung der Aushändigung des Darlehensbetrages im Darlehensvertrag
- Separate Quittung des Borgers, den Darlehensbetrag erhalten zu haben
- Ohne Quittung könnte der Borger behaupten, er hätte kein Geld erhalten
- Ohne Zahlungszweckangabe „Darlehen“ in der Quittung könnte der Borger geltend machen, es handle sich beim empfangenen Geldbetrag nicht um eine Darlehensauszahlung, sondern um eine (nicht rückzahlungspflichtige) Schenkung
Der Quittierung der Darlehensauszahlung kommt als fundamentale Bedeutung für die Rückforderung der des Darlehens zu!
Literatur
- STREIFF ULLIN / PELLEGRINI BRUNO / VON KAENEL ADRIAN, Vertragsvorlagen, 4. Auflage, Zürich 2008, S. 143