Bei einer „Fehlervermutung“ wird ein Informations- und Massnahme-Vorgehen gestartet:
- Bürgschaftsgenossenschaft
- Aufforderung direkt an das Kreditnehmer-Unternehmen zur Stellungnahme oder Berichtigung
- Information der betreffenden Bank
- Verbunden mit dem Hinweis, dass ohne Berichtigung innert 90 Tagen eine Strafanzeige gegen den Kreditnehmer erfolge
- Bank
- Information des Kreditnehmers und Aufforderung zur vollständigen oder teilweisen Rückzahlung des Kredits, unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Berichtigung
- Recht der Bank gestützt auf Ziffer 8 der Kreditvereinbarung, die Kreditvereinbarung jederzeitig mit sofortiger Wirkung zu kündigen, und zwar aus
- regulatorischen Gründen (zB GwG-Verletzung)
- rechtlichen Gründen (zB Verletzung der Kreditvereinbarung)
- Kreditnehmer
- Bezahlt der Kreditnehmer den Kredit je nach Berichtigungsmöglichkeit ganz oder teilweise zurück?
- Je nach Situation ist der weitere Verlauf individuell
- Kein Berichtigungsbedarf
- Kann der Fehler nicht bestätigt werden, ist die Kreditvereinbarung nicht zu berichtigen und die Bürgschaftsgenossenschaft von der Bank entsprechend zu informieren.
Weiterführende Informationen
- BRECHBÜHL BEAT / CHENAUX JEAN-LUC / LENGAUER DANIEL / NÖSBERGER THOMAS, Covid-19-Kredite – Rechtsgrundlagen und Praxis der Missbrauchsbekämpfung – Eine Standortbestimmung, 3.3. Vorgehen bei einem vermuteten Fehler, S. 13, in: Jusletter vom 05.10.2020
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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