Der Darleiher kann ein langfristiges Darlehen (Dauerschuldverhältnis) aus wichtigen Gründen kündigen.
Als wichtige Gründe gelten:
- Wegfallen einer persönlichen Bindung, die Grundlage für die Darlehensgewährung war
- Langjähriges unverzinsliches Darlehen
- Verwendungszweck, der mit der persönlichen Bindung zu tun hat
- etc.
- vgl. BGE 128 III 428
- Unmöglichwerden des vereinbarten Darlehenszwecks
- Fehlende Baubewilligung
- Nichterwerb des Pfandobjektes
- usw.
Kein wichtiger Grund ist:
- Verschlechterung der finanziellen Lage des Borgers
- vgl. BGE 100 II 350 f., Erw. 4 = Pra 64 Nr. 33
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