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Direkte Immobilienanlage

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Unvollständigkeit des Immobilienanlagespektrums

Rechtsgebiet:
Direkte Immobilienanlage
Stichworte:
Direkte Immobilienanlage
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Für die Direktanlage in Immobilien besteht der sog. Numerus clausus der dinglich eintragbaren Rechte. Eine beliebige Aufteilung der Eigentumsrechte oder Gebäude ist demgemäss nur im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten zulässig. – Ein Börsenhandel oder standardisierte Futures über eine Normliegenschaft oder Teilrechte gibt es nicht.

Die zulässigen Gestaltungsmöglichkeiten sind die Folgenden:

Von Interesse sind auch die obligatorischen oder quasi-dinglich wirkenden Rechte, die zugunsten des Direkt-Investoren begründet werden können. Diese Optionen beziehen sich stets auf bestimmte Parteien und ein konkretes Grundstück; denkbar ist die Vereinbarung eines Eintrittsrechts, wonach an die Stelle eines Kaufberechtigten eine andere Partei treten darf. – Ein Markt für Zukunftskontrakte oder gar Optionenhandel fehlt dagegen nach wie vor.

Weiterführende Informationen

» Immobilienarten: Grundstücke und Nutzungsarten

Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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