Für die Direktanlage in Immobilien besteht der sog. Numerus clausus der dinglich eintragbaren Rechte. Eine beliebige Aufteilung der Eigentumsrechte oder Gebäude ist demgemäss nur im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten zulässig. – Ein Börsenhandel oder standardisierte Futures über eine Normliegenschaft oder Teilrechte gibt es nicht.
Die zulässigen Gestaltungsmöglichkeiten sind die Folgenden:
- Alleineigentum
- Miteigentum
- Stockwerkeigentum
- Selbständig und dauernde Rechte
- Baurechte
- Benützungsrecht
- Nutzniessung
- Wohnrecht
Von Interesse sind auch die obligatorischen oder quasi-dinglich wirkenden Rechte, die zugunsten des Direkt-Investoren begründet werden können. Diese Optionen beziehen sich stets auf bestimmte Parteien und ein konkretes Grundstück; denkbar ist die Vereinbarung eines Eintrittsrechts, wonach an die Stelle eines Kaufberechtigten eine andere Partei treten darf. – Ein Markt für Zukunftskontrakte oder gar Optionenhandel fehlt dagegen nach wie vor.
- Kaufsrecht
- Vorkaufsrecht
- Rückkaufsrecht
- Vorhandrecht
Weiterführende Informationen
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:Immobilien InvestmentsEinleitung zur direkten Immobilienanlage v...Autoren:Betreiberimmobilien / Management...Einleitung zu Managementimmobilie oder Bet...Autoren:Schweizerische ImmobilienEinleitung zu Schweizerische ImmobilienAutoren:Zugehör / Mobiliar / InventarEinleitung: Zugehör / Mobiliar / InventarAutoren:Sicherheiten / SicherungsmittelEinleitung zu Sicherheiten / SicherungsmittelAutoren:DienstbarkeitEinleitung: Dienstbarkeit / Dienstbarkeits...
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht