Der Nutzen einer schriftlichen Begründung der Arbeitsvertragskündigung ist rechtlich und wirtschaftlich limitiert. Der Erklärende sollte immer die wahren Gründe angeben und diese sollten natürlich weder missbräuchlich noch rachebezogen sein. Ueberall wo Diskrepanzen zwischen dem effektivem Kündigungsgrund und dem begründeten Kündigungsgrund auszumachen sind, besteht die Gefahr, dass der Gekündigte sich ungerecht behandelt fühlt und die Beurteilung durch den Richter verlangt.
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