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Entlassung / Kündigung

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Sanktion bei Begründungsverweigerung

Rechtsgebiet:
Entlassung / Kündigung
Stichworte:
Entlassung, Kündigung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Bei Verletzung der Begründungspflicht sind folgende Massnahmen denkbar:

  • Realerfüllungsanspruch
    • gerichtliche Durchsetzung der Begründungspflicht
    • ggf. unter Strafandrohung (StGB 292)
  • Verlängerung der Einsprachefrist von OR 336b Abs. 1
  • Berücksichtigung der Begründungsverweigerung bei der Beweiswürdigung im Prozess über eine missbräuchliche Kündigung
  • Höhere Prozesskosten-Belastung der sich weigernden Partei.

Verletzung der Begründungspflicht ohne automatische Rechtsfolge

Die Verletzung der Begründungspflicht führt nicht

  • zu einer Unwirksamkeit der Kündigung
  • zu einer Missbräuchlichkeit der Kündigung
  • zu einer ungerechtfertigten Entlassung nach OR 337c
  • zur Vermutung, die Kündigung sei aus einem anderen Grund missbräuchlich (vgl. BGE 121 III 60).

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