Bei Verletzung der Begründungspflicht sind folgende Massnahmen denkbar:
- Realerfüllungsanspruch
- gerichtliche Durchsetzung der Begründungspflicht
- ggf. unter Strafandrohung (StGB 292)
- Verlängerung der Einsprachefrist von OR 336b Abs. 1
- Berücksichtigung der Begründungsverweigerung bei der Beweiswürdigung im Prozess über eine missbräuchliche Kündigung
- Höhere Prozesskosten-Belastung der sich weigernden Partei.
Verletzung der Begründungspflicht ohne automatische Rechtsfolge
Die Verletzung der Begründungspflicht führt nicht
- zu einer Unwirksamkeit der Kündigung
- zu einer Missbräuchlichkeit der Kündigung
- zu einer ungerechtfertigten Entlassung nach OR 337c
- zur Vermutung, die Kündigung sei aus einem anderen Grund missbräuchlich (vgl. BGE 121 III 60).