Bei Verletzung der Begründungspflicht sind folgende Massnahmen denkbar:
- Realerfüllungsanspruch
- gerichtliche Durchsetzung der Begründungspflicht
- ggf. unter Strafandrohung (StGB 292)
- Verlängerung der Einsprachefrist von OR 336b Abs. 1
- Berücksichtigung der Begründungsverweigerung bei der Beweiswürdigung im Prozess über eine missbräuchliche Kündigung
- Höhere Prozesskosten-Belastung der sich weigernden Partei.
Verletzung der Begründungspflicht ohne automatische Rechtsfolge
Die Verletzung der Begründungspflicht führt nicht
- zu einer Unwirksamkeit der Kündigung
- zu einer Missbräuchlichkeit der Kündigung
- zu einer ungerechtfertigten Entlassung nach OR 337c
- zur Vermutung, die Kündigung sei aus einem anderen Grund missbräuchlich (vgl. BGE 121 III 60).
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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