Die Begründungspflicht gilt unter folgenden Voraussetzungen als verletzt:
- Verweigerung
- Verspätung
- Verletzung der Formpflicht (Schriftlichkeit)
- Grundangabe unzutreffend, unvollständig und/oder nicht aussagekräftig.
Die Verweigerung der Kündigungsbegründung
- hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit der Kündigung.
- kann klageweise nur indirekt mit der Strafandrohung nach StGB 292 erzwungen werden.
- stellt eine Vertragsverletzung mit ev. Haftungsfolgen dar, die vielfach am Schadensnachweis scheitert.
- hat im Kündigungsprozess, insbesondere in der Beweiswürdigung, für den Kündigenden nachteilige Auswirkungen und er trägt die Prozesskosten, weil die gekündigte Partei erst in diesem Stadium die Gründe für die Kündigung erfährt.
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