Die Begründungspflicht gilt unter folgenden Voraussetzungen als verletzt:
- Verweigerung
- Verspätung
- Verletzung der Formpflicht (Schriftlichkeit)
- Grundangabe unzutreffend, unvollständig und/oder nicht aussagekräftig.
Die Verweigerung der Kündigungsbegründung
- hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit der Kündigung.
- kann klageweise nur indirekt mit der Strafandrohung nach StGB 292 erzwungen werden.
- stellt eine Vertragsverletzung mit ev. Haftungsfolgen dar, die vielfach am Schadensnachweis scheitert.
- hat im Kündigungsprozess, insbesondere in der Beweiswürdigung, für den Kündigenden nachteilige Auswirkungen und er trägt die Prozesskosten, weil die gekündigte Partei erst in diesem Stadium die Gründe für die Kündigung erfährt.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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