Die Kündigungsbegründung
- soll die gekündigte Partei in die Lage versetzen, allenfalls von den Möglichkeiten des Kündigungsschutzes Gebrauch zu machen.
- braucht nicht im Kündigungsschreiben enthalten zu sein
- kann auf Verlangen nachgeliefert werden.
Tipps für Arbeitgeber:
- Es empfiehlt sich eher sachliche Worte zu finden.
- Bleiben Sie bei der Begründung konsequent und ehrlich: Machen Sie nicht zur Existenzsicherung des Mitarbeiters unwahre Angaben wie Kündigung aus betrieblichen oder wirtschaftlichen Gründen, obwohl Sie ihn wegen seines Verhaltens und/oder seinen schlechten Leistungen entlassen haben! Er zahlt es Ihnen mit der Einlage des gleichzeitig veranlassten Stelleninserates bei Arbeitsgericht heim und versucht daraus Kapital zu schlagen!
Hinweis an Arbeitnehmer:
Rechtliches Interesse an der Begründung der Kündigung
Von praktischem Wert ist eine schriftliche Begründung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist bzw. zur allfälligen Prozessvorbereitung nach einer fristlosen Entlassung. – Nach Ablauf der Fristen von OR 336b und Geltendmachung der missbräuchlichen Kündigung, besteht kein Rechtsschutzinteresse für eine schriftliche Klagebegründung mehr.
Vgl. AGer, AN060245 vom 18.04.2008
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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