Die Forderungsklage auf Lohnersatz und Rechtsverletzungsbusse wird meistens erst nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist angehoben, steht doch erst dann das anrechenbare Ersatzeinkommen des Arbeitnehmers fest.
Das Nachschieben von Kündigungsgründen im Prozess ist grundsätzlich zulässig, sofern und soweit der Vorwurf bereits hätte bei Abgabe der Kündigungserklärung erhoben werden können und nur soweit das Prozessrecht im betreffenden Verfahrensstadium dies noch zulässt.
Hinweis an Arbeitnehmer:
Die Kantone dürfen in ihrer Prozessordnung verlangen, dass in der gegen den Arbeitgeber gerichteten Klageschrift betreffend „Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung“ nach OR 336a die Klageforderung beziffert wird.
Fristen:
Verjährungsfrist für Lohnersatz und Rechtsverletzungsbusse: je 10 Jahre.
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