Die Forderungsklage auf Lohnersatz und Rechtsverletzungsbusse wird meistens erst nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist angehoben, steht doch erst dann das anrechenbare Ersatzeinkommen des Arbeitnehmers fest.
Das Nachschieben von Kündigungsgründen im Prozess ist grundsätzlich zulässig, sofern und soweit der Vorwurf bereits hätte bei Abgabe der Kündigungserklärung erhoben werden können und nur soweit das Prozessrecht im betreffenden Verfahrensstadium dies noch zulässt.
Hinweis an Arbeitnehmer:
Die Kantone dürfen in ihrer Prozessordnung verlangen, dass in der gegen den Arbeitgeber gerichteten Klageschrift betreffend „Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung“ nach OR 336a die Klageforderung beziffert wird.
Fristen:
Verjährungsfrist für Lohnersatz und Rechtsverletzungsbusse: je 10 Jahre.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:KonkurrenzverbotEinleitung zum KonkurrenzverbotAutoren:AbgangsentschädigungEinleitung zur AbgangsentschädigungAutoren:ArbeitsstreitigkeitenEinleitung zu ArbeitsstreitigkeitenAutoren:ArbeitsunfallEinleitung zu Arbeitsunfall / BerufsunfallAutoren:Leitende AngestellteEinleitung zu leitenden Angestellten (hlA)Autoren:Fristlose KündigungEinleitung zur fristlosen Kündigung
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht