Nichtigkeit der Kündigung
Eine während der Sperrfrist ausgesprochene Kündigung ist gemäss OR 336c Abs. 2 Satz 1 nichtig. Eine Umdeutung auf den nächstmöglichen Kündigungstermin findet nicht statt.
ACHTUNG:
Die Kündigung muss nach dem Wegfall des Sperrtatbestandes wiederholt werden.
Verlängerung der Kündigungsfrist
Tritt nach erfolgter Kündigung ein Sperrtatbestand ein, so bleibt die Kündigung gültig und es verlängert sich die Kündigungsfrist.
- Wirkung: Die Verlängerung der Kündigungsfrist bewirkt, dass deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrefrist fortgesetzt wird.
- Berechnung der verlängerten Kündigungsfrist: Durch „Zurückrechnen“ vom ursprünglichen Endtermin ist zu ermitteln, wie viele Tage bei Eintritt des Sperrtatbestandes noch nicht abgelaufen waren. Diese Anzahl Tage entsprechen der Restlaufzeit der Kündigungsfrist, die nach Wegfall des Sperrtatbestandes weiterzulaufen hat. Sollte der letzte Tag der Kündigungsfrist nach neuer, sperrebedingter Berechnung nicht auf ein Monatsende fallen, so verschiebt sich der neue Endtermin nach dem Willen des Gesetzgebers auf das nächstfolgende Monatsende (OR 335c Abs. 1).
- Lohnanspruch während der verlängerten Kündigungsfrist: Es sind zweierlei:
- Kündigungsschutz durch Sperrfristen
- Nichtigkeit der Kündigung (siehe hievor)
- Verlängerung der Kündigungsfrist (siehe hievor)
- Lohnfortzahlungspflicht
- Dauer der Lohnfortzahlungspflicht
- Lohnquantitativ
- Berechnungsbasis
- Höhe
- Kündigungsschutz durch Sperrfristen
Grundsatz:
Ohne Arbeit kein Lohn.
Dauer der Lohnfortzahlungspflicht
- die gesetzliche Grundlage: OR 324a Abs. 2: «Sind durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag nicht längere Zeitabschnitte bestimmt, so hat der Arbeitgeber im ersten Dienstjahr den Lohn für drei Wochen und nachher für eine angemessene längere Zeit zu entrichten, je nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und den besonderen Umständen.»
- die Gerichtspraxis: Zu der vom zweiten Dienstjahr an bestehenden Lohnfortzahlungspflicht für eine angemessene längere Zeit hat sich eine föderalistische, dauernde und damit beachtliche Gerichtspraxis in Form von „Lohnfortzahlungs-Skalen“ gebildet:
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- die Berner Skala
- die Zürcher Skala
- die Basler Skala
Die Unterschiede sind aus der nachfolgenden Gegenüberstellung ersichtlich:
Lohnquantitativ
- Berechnungsbasis: Geschuldet ist der auf die nach der anwendbaren Skala entfallene Lohn inkl. seinen Bestandteilen wie Naturallohn [Kost und Logis], Trinkgelder, voraussetzungslos geschuldete Boni und dergleichen mehr, einschliesslich Teuerungs- und Sozialzulagen.
- Höhe der Lohnfortzahlungspflicht (OR 324b)
- Der Arbeitnehmer ist vom Arbeitgeber auf eigene Kosten gegen die wirtschaftlichen Folgen unverschuldeter Arbeitsverhinderung versichert: Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer 80 % (4/5) des massgebenden Lohnes während der Dauer der entsprechenden „Skala“-Position bezahlen (vgl. OR 324b Abs. 2 und 3 e contrario). Da die Krankentaggeld- und Unfallversicherung eine Rückversicherung des Arbeitgebers ist, braucht er höhere oder länger dauernde Versicherungsleistungen nicht an den Arbeitnehmer weiterzugeben.
- Der Arbeitnehmer ist nicht obligatorisch gegen die wirtschaftlichen Folgen unverschuldeter Arbeitsverhinderung versichert: Die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers bemisst sich mit 80 % (4/5) des massgebenden Lohnes während der Dauer der entsprechenden „Skala“-Position.
- Der Arbeitnehmer hat mit an die Versicherungsprämien der Krankentaggeld- und Unfallversicherung bezahlt: Ein Lohnfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber besteht nur wenn
- die Versicherungsleistungen geringer als 80 % (4/5) sind, in diesem Umfange (vgl. OR 324b Abs. 2)
- die Versicherungsleistungen erst nach einer Wartezeit gewährt werden, im Umfange von 80 % (4/5) (vgl. OR 324b Abs. 3) längstens für die Dauer des Versicherungsschutzes.