Es bestehen sowohl für den Arbeitgeber wie für den Arbeitnehmer bestimmte Sperrfristen (Paritätsprinzip) aus folgenden Anlässen:
- Schweizerischer obligatorischer Militärdienst, Zivildienst, Militärischer Frauendienst oder Rotkreuzdienst von mehr als 12 Tagen (von 4 Wochen vorher bis 4 Wochen nachher)
- Krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit während einer vom Dienstalter abhängigen beschränkten Zeit (Die Sperrfrist beträgt im 1. Dienstjahr 30 Tage, vom 2. bis 5. Dienstjahr 90 Tage und ab dem 6. Dienstjahr 180 Tage; zur Unverschuldetheit: Es gelten die Grundsätze wie bei der Lohnfortzahlungspflicht; nur grobes Verschulden schliesst die Sperrfrist von OR 336c Abs. 1 lit. b aus; Höchstdauer der Sperrfrist für das ganze Jahr: Berechnung für jede einzelne Krankheit und jeden einzelnen Unfall [sog. „Einzelkredit“; die Theorie des sog. „Gesamtkredits“ wird vom Bundesgericht abgelehnt [BGE 120 II 24])
- Schwangerschaft und Niederkunft (während der Schwangerschaft und 16 Wochen nach der Niederkunft)
- Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland (Voraussetzung: Arbeitgeber musste der Dienstleistung zugestimmt haben; Sperrfrist: Dauer des Auslandaufenthalts)
- Vertretung des Vorgesetzten oder des Arbeitgebers während Militärdienst oder ähnlichen Dienstleistungen (Voraussetzungen und Sperrfrist: hier für den Arbeitnehmer gleich wie für den Arbeitgeber)
Sog. Rückrechnung:
Kündigt der Arbeitnehmer beispielsweise bei dreimonatiger Kündigungsfrist bereits fünf Monate im Voraus, frägt sich, ob der Schutz während der ersten oder letzten drei Monate wirkt.
Praxisänderung zu BGE 131 III 476 E.2.1 (Beginn des Fristenlaufs mit Zustellung der Kündigung): Neu ist die Rückrechnung ab der geplanten Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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