Grundsatz
Auf in der Schweiz ansässige Parteien mit in der Schweiz erfüllbarem Arbeitsverhältnis ist grundsätzlich schweizerisches Recht anwendbar.
Ausnahmen
Es können ausländische Rechte anwendbar sein, wenn
- die Parteien die Anwendung fremden Rechts vereinbarten (Rechtswahl), mit oder ohne Leistungsbezug zur Schweiz;
- fremdes Recht infolge Mitarbeiterentsendung durch eine ausländische Gesellschaft in die Schweiz (Expatriate [kurz Expat]) oder Beschäftigung eines im Ausland wohnhaften Mitarbeiters, der nicht Grenzgänger ist, durch ein schweizerisches Unternehmen in der Schweiz (Inpatriate [Inpat]).