Arbeitsrechtliche Streitigkeiten mit Streitwerten bis zu CHF 30’000.– haben gemäss ZPO 243 Abs. 1 in einem Gerichtsverfahren erledigt zu werden, welches sich durch folgende Prädikate auszeichnet:
- Vereinfachtes Verfahren
- beschleunigt festgesetzte Gerichtsverhandlungen
- kurze Fristen für Eingaben ans Gericht
- zurückhaltende Bewilligung von
- Erstreckungsgesuchen (für Eingaben) oder
- Verschiebungsgesuchen (für Gerichtstermine)
- Kostenlos für Streitwerte bis CHF 30’000 (vor allen Instanzen [ZPO 113 f.])
- keine Gebühren
- keine Auslagen.
- Anwendung der Untersuchungsmaxime (Sachverhaltserhebung von Amtes wegen und freie Beweiswürdigung [ZPO 247 Abs. 2])
- bis zur Streitwertgrenze von CHF 30’000 von Amtes wegen
- Tatsachenerhebung
- Beweiserhebung (freie Beweiswürdigung) unanbhängig davon, ob diese von einer Partei behauptet bzw. beantragt worden sind.
- Trotzdem sind die Parteien
- zu einer aktiven Mitwirkung am Prozess verpflichtet
- für ihre Parteistandpunkte behauptungs- und beweisbelastet.
- Die Beweisanträge haben relevant zu sein für
- die Sachverhaltsabklärung
- die Beweiswürdigung, ansonsten ihnen nicht stattgegeben wird.
- bis zur Streitwertgrenze von CHF 30’000 von Amtes wegen
Der Arbeitsprozess
bis zu einem Streitwert von CHF 30’000 wird in einem vereinfachten, kostenfreien Verfahren durchgeführt.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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