Technisch wickelt sich dies wie folgt ab:
Stellenwechsel
- Beim alten Arbeitgeber fehlt der Mitarbeiter ab Austrittszeitpunkt auf der Lohnbescheinigung zuhanden der AHV-Ausgleichskasse
- Der neue Arbeitgeber meldet den Mitarbeiter unter Einreichung seines AHV-Ausweises bei der AHV-Ausgleichskasse, der er angeschlossen ist, an. Sofern der Mitarbeiter nicht zuvor bereits bei dieser Kasse versichert war, eröffnet sie für ihn ein individuelles Konto.
Wegzug
Zieht der austretende Arbeitnehmer (Schweizerbürger) aus der Schweiz weg, kann er den Versicherungsschutz integral beibehalten. Die Schweiz verlassende ausländische Arbeitnehmer, mit deren Heimatstaat kein Sozialversicherungsabkommen besteht, haben keine Anwartschaft auf die AHV-Rente und können die dafür geleisteten Beiträge zurückfordern (AHVG 18 Abs. 2 und 3). Wegziehenden Arbeitnehmern aus Vertragsstaaten bleibt der AHV-Versicherungsschutz gewahrt, allenfalls aber wegen Beitragslücken gekürzt; abgesehen von Ausnahmen erbringt die IV nur Leistungen an Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz (vgl. IVG 6 Abs. 2).
Arbeitslosigkeit
Der Verlust der Arbeitsstelle kann zu Beitragslücken führen. Will der Versicherte eine vollständige Beitragskarriere, so muss er die fehlenden Beiträge binnen 5 Jahren nachzahlen (vgl. AHVG 16).
Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit
Der Arbeitnehmer und nunmehrige Selbständigerwerbende hat inskünftig direkt mit der zuständigen Ausgleichskasse abzurechnen (vgl. AHVG 64 Abs. 5).
Aufgabe der Erwerbstätigkeit
Arbeitnehmer, die weder eine neue Stelle antreten, noch eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und auch kein beitragspflichtiges Ersatzeinkommen erzielen, gelten als „Nichterwerbstätige“; ihr Renteneinkommen wird mit dem Faktor 20 kapitalisiert und zum Vermögen aufgerechnet (vgl. AHVG 10 und AHVV 28 ff.).