Auskunftspflichtige Personen
Informationspflichten treffen
- den Arbeitgeber
- den Arbeitnehmer
- die Vorsorgeinrichtung.
Austritt aus der bisherigen Vorsorgeeinrichtung
Es haben beim Austritt des versicherten Arbeitnehmers
- der Arbeitgeber die Auflösung des Arbeitsvertrages zu melden und dabei anzugeben, ob der Austritt aus gesundheitlichen Gründen erfolgte (FZV 1 Abs. 1)
- die Vorsorgeeinrichtung
- eine Abrechnung über die Austrittsanspruch des austretenden Arbeitnehmers zu erstellen
- dem austretenden Arbeitnehmer mitzuteilen, ob eine freiwillige Versicherung bei ihr möglich ist (FZG 8).
- der austretende Arbeitnehmer der Vorsorgeeinrichtung mitzuteilen, an wen die Austrittsleistung zur Erhaltung des Vorsorgeschutzes zu überweisen ist, und diese hat der neuen Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung gestützt auf FZV 2 ergänzend zur Ueberweisung die notwendigen Informationen mitzuteilen.
Eintritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung
Es müssen
- der neue Arbeitgeber den neunen Arbeitnehmer anmelden und die notwendigen Informationen der neuen Vorsorgeeinrichtung zukommen lassen (BVV 10 Abs. 2)
- die neue Vorsorgeeinrichtung den neuen Arbeitnehmer informieren über
- die versicherten Leistungen
- die Möglichkeit des freiwilligen Einkaufs in die vollen reglementarischen Leistungen
- (auf Anfrage des neuen Arbeitnehmers) ihre Organisation
- (auf Anfrage des neuen Arbeitnehmers) ihre Vermögensanlage
- (auf Anfrage des neuen Arbeitnehmers) ihre reglementarischen Bestimmungen
- der neue Arbeitnehmer der neuen Vorsorgeeinrichtung
- Einsicht in die Abrechnungen über die Freizügigkeitsleistungen früheren Vorsorgeorganisationen gewähren (FZG 11 Abs. 1)
- nicht frühere gesundheitliche Vorbehalte offenlegen
- die vertrauensärztlichen Dienste der bisherigen Vorsorgeeinrichtung für eine Uebermittlung medizinischer Daten an die neue Vorsorgeeinrichtung die Zustimmung der versicherten Person einholen.
Tipps:
Der Arbeitnehmer sollte frühzeitig bei seinem neuen Arbeitgeber verlangen
- den Namen der neuen Vorsorgeeinrichtung
- das Reglement, zur Abklärung
- des Umfangs des Versicherungsschutzes (ist dieser gleich hoch wie bei der vorherigen Vorsorgeeinrichtung?)
- der Möglichkeit des freiwilligen Einkaufs.