Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den aus dem Arbeitverhältnis und/oder aus der Nichtberufsunfallversicherung nach UVG ausscheidenden Arbeitnehmer schriftlich zu informieren, dass er dies dem Krankenversicherer zu melden hat.
Folgen der Missachtung:
Der Krankenversicherer kann vom Arbeitgeber den Prämienanteil für die UVG-Deckung samt Verzugszinsen verlangen, da er auch für Leistungen bei einem Unfall aufzukommen hat, sofern und soweit keine Unfallversicherung besteht (KVG 10 und 1 Abs. 2 lit. b).
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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