siehe die dortigen Ausführungen, insbesondere bezüglich Rechtsverletzungsbussen, Schadenersatz und Genugtuung.
Tipp:
Statt ein Abfindungsangebot voreilig anzunehmen, sollten Arbeitnehmer zunächst professionellen Rat einholen.
Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers (Verrechnung?)
Hat der Arbeitgeber Schadenersatzforderungen wegen Sorgfalts- oder Treuepflichtverletzungen des Arbeitnehmers zu stellen, so kann er grundsätzlich mit den Forderungen des Arbeitnehmers verrechnen (OR 120 ff.), und zwar:
- mit dem Lohn nur insoweit als dieser pfändbar ist (OR 125 Ziff. 2 und 323b Abs. 2; SchKG 93
- aus absichtlicher Schädigung unbeschränkt (OR 323b Abs. 2).
Tipps an den Arbeitgeber:
- Möglichst hohen Betrag verrechnen. Eine Nachzahlung bleibt immer möglich; vielleicht verlangt der Arbeitnehmer sogar weniger, als man selber gemutmasst hat.
- Fakten und Beweismittel für den Nachweis einer absichtlichen Schädigung zusammentragen.