LAWINFO

Entlassung / Kündigung

QR Code

Gratifikationen

Rechtsgebiet:
Entlassung / Kündigung
Stichworte:
Entlassung, Kündigung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Arbeitgeber will mit der Gratifikation den Arbeitnehmer

  • für erbrachte Leistungen belohnen und
  • in seinem künftigen Einsatz anspornen.

Die Gratifikation ist eine zusätzliche Sondervergütung zum Lohn für bestimmte Anlässe wie Weihnachten, erfolgreicher Abschluss des Geschäftsjahres etc. (vgl. OR 322d Abs. l). Einen Rechtsanspruch auf Ausrichtung einer Gratifikation besteht nur, wenn er ausdrücklich verabredet ist. Auch eine Entschädigung pro rata temporis muss verabredet sein (OR 322d Abs. 2). Diese Abreden können im Einzelarbeitsvertrag oder in einem GAV begründet werden. Konkludentes Verhalten genügt:

  • jahreslanges (3 Jahre genügen), regelmässiges und vorbehaltloses Ausrichten einer Gratifikation
  • Übung im Betrieb, ohne individuelle abweichende Vereinbarung für den betreffenden Mitarbeiter

Für die Höhe des dem Grundsatz nach bestehenden Gratifikationsanspruches sind massgebend:

  • Betriebs- und Branchenübung
  • sachliche Kriterien
  • Gleichbehandlungsgebot.

Eine Kürzung kommt in Frage bei

  • schlechtem Geschäftsgang
  • groben Treue- oder Sorgfaltspflichtverletzungen
  • ungenügenden Arbeitsleistungen.

Eine adäquate Rückzahlungspflicht ist nach Ansicht eines Teils der Lehre zulässig, falls sie ausdrücklich verabredet ist.

Mit der Kündigung durch den Arbeitnehmer wenden sich natürlich die Interessen des Arbeitgebers: Er will nicht einen Arbeitnehmer „belohnen“, der seinen Betrieb verlässt, und anzuspornen gibt es auch nichts mehr. Also wird er wenn möglich keine Gratifikation ausrichten. Kündigt der Arbeitgeber kurz vor dem Ende einer Gratifikationsperiode, läuft er Gefahr, dass er infolge treuwidrigen Bedingungseintritts (OR 156) die Gratifikation doch bezahlen und die Folgen einer missbräuchlichen Kündigung gewärtigen muss (OR 336 Abs. l lit. c).

Tipp:

Der kluge Arbeitnehmer kündigt erst wenn die Gratifikation ausbezahlt ist.

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.