Grundsätzlich ist der Lohn einschliesslich weitere Lohnbestandteile bis zum Ablauf der Kündigungsfrist geschuldet.
Ausnahme:
Im Falle der Freistellung muss sich der Arbeitnehmer anrechnen lassen, was er durch anderweitige Tätigkeit erworben oder zu erwerben unterlassen hat (vgl. BGE 118 II 139 ff.).
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