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Entlassung / Kündigung

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Freizeit für die Stellensuche

Rechtsgebiet:
Entlassung / Kündigung
Stichworte:
Entlassung, Kündigung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Unabhängig davon, ob der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer gekündigt hat, ist dem Arbeitnehmer Zeit für die Suche einer neuen Stelle zu geben.

Ausmass

Der Umfang der zu gewährenden Freizeit hängt von den konkreten Verhältnissen ab (Entlassungsvorankündigung, Kündigungsfrist, Arbeitsmarktsituation etc.).
Als üblich gelten 1/2 Tag pro Woche oder 2 x 2 Stunden aufgeteilt auf 2 Werktage oder 1 Tag pro 2 Wochen.

Rücksichtnahme auf den Arbeitgeber

Bei der Freizeitnahme sind auf die Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen. Der Zeitpunkt der Absenz ist mit dem Arbeitgeber vorgängig abzusprechen (keine eigenmächtige Freizeitnahme; Fernbleiben von der Arbeit trotz Weigerung des Arbeitgebers kann Grund zur fristlosen Entlassung erfüllen).
 

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