- Erbeinsetzung als Mittel der Begünstigung einer beliebigen (natürlichen oder juristischen) Person als Erben
- Eingesetzter Erbe = Mitglied der Erbengemeinschaft
- Eingesetzter Erbe haftet für die Erblasser- und Erbgangsschulden solidarisch und unbeschränkt
- verschiedene Anordnungs-Möglichkeiten des Erblassers
- Gebot der Vorsicht bei den erblasserischen Anordnungen, da diese auf den konkreten Sachverhalt abgestimmt sein müssen, insbesondere sind mögliche Pflichtteilsverletzungen zu beachten, z.B. durch Veränderung des Nachlassvermögens in Substanz und Wert oder Veränderung des Erben-Kreises.
- Auslegungsrisiko
- Klageprovokationsrisiko
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