GmbH-Bedeutung
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist zweit-bedeutendste Gesellschaft der Gesellschaften des Schweizerischen Handelsrechts.
Die GmbH wurde nach ihrer Einführung von 1936 lange gemieden (der Volksmund sprach doppelzüngig von „Gesellschaft mit beschränktem Horizont“); seit der Revision 2005 nahm die Verbreitung, vor allem wegen des geringeren Kapitaleinsatzes, zu.
» Handelsregister-Statistik 2012: Eingetrag. Gesellschaft nach Rechtsform
GmbH-Erscheinungsformen
Weiterführende Informationen
Einmann-GmbH
Die besondere Erscheinungsform der Einmann-GmbH zeitigt einige zu beachtende Punkte:
- rechtlich: zulässig
- wirtschaftlich: „Einzelfirma mit Haftungsbeschränkung“
- Rechtspersönlichkeit
- Grundsatz: Die Rechtspersönlichkeit gilt auch bei wirtschaftlicher Einheit von Inhaber (Alleingesellschaft) und Gesellschaft (GmbH)
- Ausnahme: Missbrauch » Durchgriff
- Durchgriff
- Voraussetzung: Missbrauchsfall
- Missbrauch:
- Missbräuchliche Geltendmachung der Selbständigkeit
- GmbH-Einsatz zur Erreichung widerrechtlicher Ziele
- GmbH-Einsatz zur offensichtlichen Verletzung legitimer Drittinteressen
- Beispiele:
- Zwischenschaltung einer GmbH als Mieterin, damit das Erstreckungsbegehren des Untermieters abzublocken
- GmbH als Darlehensschuldnerin, die dem Gesellschafter die Schuld nicht zurückzahlt, damit er die familienrechtlichen Pflichten nicht erfüllen muss.
- Alternative: AG
Gesetzliche Grundlage
Weiterführende Informationen
OBERHOLZER DOMINIK, Die Einmann-GmbH, Diss. Freiburg 2000
Weiterführende Informationen
Die Einmann-GmbH wird hin und wieder als Rechtsträger zur Schaffung klarer Verhältnisse beim freelance working eingesetzt:
» Freier Mitarbeiter / Freelancer: Problemlösende Gestaltung
Landes-GmbH
Die GmbH wird manchmal als „Landes-Gesellschaft Schweiz“ gewählt von:
- deutschen Konzernen, die sich für ihre Tochtergesellschaften durchgängig des gleichen Gesellschaftstypus bedienen
- angelsächsischen Konzernen
Vorteile der GmbH als Tochtergesellschaft
- im Gegensatz zur AG, insbesondere wo Aktien ausgestellt sind, muss sich der Konzern bei der GmbH nicht um Sicherung und Verlustgefahr der Anteile kümmern, ausser im Falle der Ausstellung von Anteilscheinen (was nicht zu empfehlen ist)
Weiterführende Informationen
- HANDSCHIN LUKAS, Die GmbH als Tochtergesellschaft im Konzern, in: Festschrift für Franz Hasenböhler, Zürich 2004, S. 67 ff.
- KOEHLER DIRK, Die GmbH in der Schweiz und in Deutschland, Diss. Luzern 2005, Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft, Band 8
Konzern-GmbH
Auch die GmbH kann Tochtergesellschaft eines Konzerns sein. In dieser Kombination wird eine rechtlich selbständige GmbH-Tochtergesellschaft wirtschaftlich als Einheit in den Konzern eingebunden.
Die GmbH als Konzerngesellschaft wird geprägt durch:
- Innenverhältnis
- Das Innenverhältnis der GmbH ist flexibler gestaltbar als bei der AG
- Paritätstheorie:
- GmbH-Statuten der Konzerntochter:
- Keine Verschiebung der Kompetenzen
- Aber: Möglichkeit, den Geschäftsführer zur Vorlage bestimmter Entscheide an die Gesellschafterversammlung zu verpflichten (vgl. OR 811 Abs. 1)
- Haftung:
- Haftung des Geschäftsführers aus Pflichtverletzungen Dritten gegenüber trotz Genehmigung durch die Gesellschafterversammlung (vgl. OR 811 Abs. 2)
- Aussenverhältnis
- Das Aussenverhältnis entspricht jenem der AG:
- Haftung für Verbindlichkeiten: grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen
- Ausnahme: Organhaftung
- Das Aussenverhältnis entspricht jenem der AG:
- Fazit
- Bei der GmbH ist – im Gegensatz zur AG – eine strukturelle Legalisierung der Konzernleitung möglich.
Konzernorgane als Geschäftsführer in der GmbH-Tochter
- Die Konzerntochter ist in der Regel eine Einpersonen-GmbH:
- Auch in diesem Fall kann nicht vom gesetzlichen Prinzip der Selbstorganschaft abgewichen werden.
- Die Muttergesellschaft kann nur natürliche Personen als Geschäftsführer in die GmbH delegieren [vgl. OR 809 Abs. 2 Satz 2; a.Mg. vgl. HANDSCHIN LUKAS / TRUNINGER CHRISTOF, Die neue GmbH, 2., vollständig neu bearbeitete Auflage, Zürich 2006, § 34 Rz 34].
- Vgl. auch HANDSCHIN LUKAS, Die GmbH als Tochtergesellschaft im Konzern, in: Festgabe für Franz Hasenböhler, Zürich 2004, S. 67 ff.
Todesfall
Beim Todesfall eines Gesellschafters fallen nur die Stammanteile der GmbH in dessen Nachlass und nicht die ganze GmbH selbst.