Kompetenzvermutung
- Allgemein
- Für alle Angelegenheiten, die nach Gesetz oder Statuten nicht der Gesellschafterversammlung zugewiesen sind (vgl. OR 810 Abs. 1)
- Abgrenzung zur Gesellschafterversammlung
- Geschäftsführungskompetenzen = alle nicht nach Gesetz oder Statuen der Gesellschafterversammlung zugewiesenen Handlungen und Themen (vgl. 810 Abs. 1)
- Abgrenzung zu untergeordneten Entscheiden
- Für unterhalb der Geschäftsführungsebene liegenden Entscheide
- Voraussetzungen
- keine Entscheide von übergeordneter Wichtigkeit
- nur einfaches bzw. übliches Tagesgeschäft)
- Personen der unteren Entscheidungsebene
- einzelne Geschäftsführer
- Direktoren, Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte
- Voraussetzungen
- Für unterhalb der Geschäftsführungsebene liegenden Entscheide
Inhalt
- Unübertragbare bzw. unentziehbare Funktionen (vgl. OR 810 Abs. 2 Ziffern 1 – 7)
- Oberleitung der GmbH
- Weisungsrecht
- Recht zur Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle und der Finanzplanung
- Aufsicht über Geschäftsführungsdelegierte
- Erstellung Geschäftsbericht (Jahresrechnung, Jahresbericht und ev. Konzernrechnung)
- Vorbereitung der Gesellschafterversammlung
- Vollzug der Gesellschafterversammlungsbeschlüsse
- Benachrichtigung des Richters bei Überschuldung der GmbH
- Fakultative Funktionen
- Nach Gesetz oder Statuten zugewiesene, nicht unübertragbare oder unentziehbare Funktionen
- Dringende Entscheide
- Jeder Geschäftsführer kann alleine in dringlichen Fällen entscheiden
- Voraussetzungen
- Dringlichkeit
- Gebotenheit der Geschäftsführung im Geschäftsinteresse
- Nichtdurchführung des Verfahrens für Geschäftsführungsentscheide
- Vgl. ferner OR 419 ff. (Geschäftsführung ohne Auftrag)
- Nachholung des Beschlusses der Geschäftsführung (= nachträgliche Genehmigung)
- Faktische, aber nicht rechtliche Bindung der GF-Kollegen des in Eile Handelnden
- Zulässigkeit einer gegenteiligen Entscheidung
- Voraussetzungen
- Jeder Geschäftsführer kann alleine in dringlichen Fällen entscheiden
- Besondere Situationen
- Konzern-Untergesellschaft
- Aufgabe der Selbstverwaltung
- Achtung: Haftung der Geschäftsführer gegenüber Dritten wegen Pflichtverletzung trotz Genehmigung durch Gesellschafterversammlungsbeschluss
- extern
- weiterhin möglich
- intern
- wie eine Entlastung
- extern
- Joint-Ventures-GmbH
- Geschäftsführung entsprechend Vorgaben der Joint-Ventures-Partner
- Erfordernis der Modifikation der Aufgaben (vgl. OR 810) im Sinne von OR 811 (Genehmigung durch die Gesellschafterversammlung)
- Unternehmenskrise
- Funktionenveränderung der Geschäftsführung
- Nebst des Tagesgeschäfts sind Sondermassnahmen zu treffen
- Geschäftsführer muss folgende Interessen abwägen
- des Unternehmens (GmbH)
- der Gesellschafter
- der Geschäftsführung
- Geschäftsführer muss folgende Interessen abwägen
- Der Geschäftsführer muss die Handlungsalternativen prüfen, zielführend entscheiden und den Entscheid konsequent umsetzen.
- Konzern-Untergesellschaft
Checklisten zur Arbeit der Geschäftsführung
Art. 810 OR
II. Aufgaben der Geschäftsführer
1 Die Geschäftsführer sind zuständig in allen Angelegenheiten, die nicht nach Gesetz oder Statuten der Gesellschafterversammlung zugewiesen sind.
2 Unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen haben die Geschäftsführer folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben:
1. die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen;
2. die Festlegung der Organisation im Rahmen von Gesetz und Statuten;
3. die Ausgestaltung des Rechnungswesens und der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Gesellschaft notwendig ist;
4. die Aufsicht über die Personen, denen Teile der Geschäftsführung übertragen sind, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen;
5. die Erstellung des Geschäftsberichtes (Jahresrechnung, Jahresbericht und gegebenenfalls Konzernrechnung);
6. die Vorbereitung der Gesellschafterversammlung sowie die Ausführung ihrer Beschlüsse;
7. die Benachrichtigung des Gerichts im Falle der Überschuldung.
3 Wer den Vorsitz der Geschäftsführung innehat, beziehungsweise der einzige Geschäftsführer hat folgende Aufgaben:
1. die Einberufung und Leitung der Gesellschafterversammlung;
2. Bekanntmachungen gegenüber den Gesellschaftern;
3. die Sicherstellung der erforderlichen Anmeldungen beim Handelsregister.
Weiterführende Informationen
Unübertragbare Geschäftsführungs-Funktionen:
- Unzulässigkeit der Unterstellung unter einen Genehmigungsvorbehalt
- Widersprechende Statutenbestimmungen stellen eine Einmischung in die Geschäftsführung dar;
- Ignorierung, gerichtliche Anfechtung oder Nichtigerklärung exklusiver Geschäftsführungszuständigkeiten
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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