Gesetzliche Grundlage
Hat ein GmbH-Gesellschafter einen wichtigen Grund gesetzt, kann die GmbH auf Ausschluss dieses Gesellschafters klagen (vgl. OR 823 Abs. 1):
- Voraussetzungen
- siehe Gesellschafter-Ausschluss
- Betroffenheit
- unter Ausschluss der Regeln über den Anschlussaustritt (vgl. OR 823 Abs. 3)
- Legitimation
- Aktivlegitimation
- GmbH (exklusiv) (vgl. OR 823 Abs. 1)
- Passivlegitimation
- Auszuschliessender Gesellschafter
- Aktivlegitimation
- Örtliche Zuständigkeit
- Wohnsitz des Beklagten
- Vorsorgliche Massnahmen (vgl. OR 824) (zum Schutz der GmbH bzw. zum Schutz des ausscheidenden Gesellschafters)
- auf Antrag einer Partei
- Voraussetzungen
- Glaubhaftmachung
- vorläufig zu schützende Rechte
- intakte Erfolgschancen im Hauptprozess
- besondere Dringlichkeit
- nicht leicht wieder gut zu machender Nachteil
- Glaubhaftmachung
- Folge
- Ruhen einzelner mitgliedschaftlicher Rechte und Pflichten des ausscheidenden Gesellschafters
- Ruhen aller mitgliedschaftlicher Rechte und Pflichten des ausscheidenden Gesellschafters
- Wirkung
- Ausscheiden, verwendbares Eigenkapital vorausgesetzt (vgl. OR 825a Abs. 1 Ziffer 1), via
- Stammanteilabtretung an einen anderen Gesellschafter (vgl. OR 825a Abs. 1 Ziffer 2)
- Kapitalherabsetzung (vgl. OR 825a Abs. 1 Ziffer 3)
- Es ist sodann die (nur temporär ausschöpfbare) Übertragbarkeitsbeschränkung von 35 % zu beachten (vgl. OR 783 Abs. 2)
- Ausscheiden, verwendbares Eigenkapital vorausgesetzt (vgl. OR 825a Abs. 1 Ziffer 1), via
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