Die GmbH-Gesellschafter haben einen Austrittsanspruch:
Gesetzlicher Austrittsanspruch
- Jeder Gesellschafter hat einen Anspruch aus wichtigem Grund auf Bewilligung seines Austritts zu klagen (vgl. OR 822 Abs. 1)
- Das Austrittsrecht aus wichtigen Gründen darf nicht eingeschränkt werden
- Wichtige Gründe
- Im Verhältnis zur Eingehung des Gesellschaftsvertrages veränderte Verhältnisse, die die Erreichung des Gesellschaftszwecks verunmöglichen, wesentlich erschweren oder gefährden (vgl. auch ZR 1945 S. 237 f.)
- Verhältnisse, die dem Gesellschafter einen weiteren Verbleib in der Gesellschaft unzumutbar machen
- Beispiele
- Machtmissbrauch
- Vertrauensmissbrauch
- Verschleierung von Geschäftsdaten
- Vereitelung der Gewinnausschüttung
- Verletzung statutarischer Bestimmungen
- Missachtung von Gesellschafterbeschlüsse
- Willkürliche Zustimmungsverweigerungen
- Fortgesetztes Handeln in Interessenkonflikten
- Informationspflicht
- Die Geschäftsführer haben die übrigen Gesellschafter sofort über die Austrittsklage zu informieren (vgl. OR 822a Abs. 1)
Statutarischer Austrittsanspruch
(vgl. OR 776a Abs. 1 Ziffer 17 iVm OR 822 Abs. 2)
- Die GmbH-Statuten können den Gesellschaftern ein Austrittsrecht einräumen
- Dieses Austrittsrecht kann an Bedingungen geknüpft werden
Abfindung des ausscheidenden Gesellschafters
- Gesetzlicher Austritt
- Der ausscheidende Gesellschafter hat Anspruch auf Abfindung zum wirklichen Wert seines Stammanteils (vgl. OR 825 Abs. 1)
- Statutarischer Austritt
- Die Statuten können die Abfindung abweichend festlegen, d.h. nicht zum wirklichen Wert des Stammanteils (vgl. OR 825 Abs. 2)
- Willkürverbot
- Verbot der Rechtsausübungsverhinderung durch unangemessene Wertbestimmung
- Die Statuten können die Abfindung abweichend festlegen, d.h. nicht zum wirklichen Wert des Stammanteils (vgl. OR 825 Abs. 2)
Austrittsklage
Ein GmbH-Gesellschafter kann aus wichtigem Grund auf Bewilligung seines Austritts klagen:
» GmbH-rechtliche Klagen: Austrittsklage
Zulassung des Austritts kraft Gesellschafterbeschluss
Die Zulassung des Austritts kraft Gesellschafterbeschluss (keine wichtigen Gründe, keine Statutenbestimmung)
- ist ein Ausscheiden auf eigenes Verlangen
- setzt die Zustimmung aller anderen Gesellschafter voraus
- ermöglicht verschiedene Austrittsmodi
- Stammanteilabtretung / Gesellschafterwechsel
- Erwerb durch einen anderen Gesellschafter
- zum wirklichen Wert
- zum vereinbarten Wert
- Erwerb durch einen anderen Gesellschafter
- Kapitalherabsetzung
- Erwerb eigener Stammanteile (vgl. OR 783)
- Stammanteilabtretung / Gesellschafterwechsel
Judikatur
- ZR 1945 S. 237 f.
Anschlussaustritt
- Binnen 3 Monate nach der Austrittsklage oder Austrittserklärung eines Gesellschafters können die übrigen den sog. „Anschlussaustritt“ erklären, um sich die Gleichbehandlung mit dem ausscheidenden Gesellschafter zu sichern (vgl. OR 822a Abs. 2 Satz 1)
- Die Abfindung beim Anschlussaustritt gestaltet sich wie folgt:
- Gleichbehandlung aller austretenden Gesellschafter im Verhältnis zum Nennwert ihrer Stammanteile
- Hinzurechnung der Nachschüsse zum Nennwert der Stammanteile
- (vgl. OR 822a Abs. 2 Satz 2)